Rz. 1552
Der Beitragsersatzanspruch geht nur deshalb auf den RVT über, damit dieser ihn realisiert und damit der für den Beitragsausfall bestimmte Schadensersatz seinen Zweck, das RV-Beitragskonto von Pflichtversicherten auszugleichen, auf direktem Weg auch erfüllt.[953] Insoweit hat der RVT nicht die Stellung eines Regressgläubigers, sondern diejenige eines Treuhänders des Pflichtversicherten,[954] für den er vom Schädiger die auf die Beitragslücken zu verrechnenden Schadensersatzbeträge in Empfang nimmt und dem Beitragskonto des Versicherten zuführt.[955] Bei der Beitragsverbuchung hat der RVT das Günstigkeitsgebot zu beachten.[956]
Rz. 1553
Der RVT ist gehalten, nach Durchführung des Beitragsregresses die Barleistungen zu überprüfen (§ 48 I Nr. 1 SGB X, § 63 I SGB VI i.V.m. §§ 64 ff. SGB VI). Aus dem Schutzzweck des § 119 SGB X folgt, dass, wenn erst später (z.B. nach längerem Streit und nachfolgender Einigung über Schadengrund oder Schadenhöhe) RV-Beiträge nachentrichtet werden, die inzwischen gewährten Renten neu berechnet werden; und zwar ohne Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 44 IV SGB X.[957]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen