Rz. 1557
Die Sicherstellung der Altersrentenbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde dem RVT (aus fürsorgerischen Gründen[961]) alleinzuständig[962] und allumfassend[963] treuhänderisch überantwortet. Der RVT ist zur Durchsetzung des Anspruchs nach § 119 SGB X allein aktivlegitimiert und fordert aufgrund eigenverantwortlicher Einschätzung diejenigen Beiträge ein, die nach seiner Auffassung auch ohne das Unfallgeschehen auf das Rentenbeitragskonto geflossen wären.
Rz. 1558
Der Gesetzgeber hat (für Schadenfälle ab 1.7.1983) mit der Einführung von § 119 SGB X bewusst und gezielt den Beteiligten (Opfer und Täter) in all denjenigen Fällen, in denen jemals[964] ein RV-Beitrag auf dem Beitragskonto der DRV gelandet ist, die bis 30.6.1983 bestehende Möglichkeit[965] vollständig genommen (Ausschluss der Dispositionsfreiheit), etwaige Nachteile[966] in der gesetzlichen Rentenversicherung individuell zu regeln und die Gewährleistung insbesondere der Rentenabsicherung dem RVT treuhänderisch übertragen. Die Höhe der Altersrente entsprechend der erhaltenen Beiträge hat stattdessen der Treuhänder des Geschädigten (DRV) zu gewährleisten.[967]
Rz. 1559
Ohne die Regelung des § 119 SGB X hätte der Geschädigte frei über den RV-Beitrag verfügen können.[968] Er wäre nicht verpflichtet gewesen, diesen Betrag seinem RV-Beitragskonto zuzuführen, sondern hätte ihn (insbesondere bei unzureichender finanzieller Auswirkung der Zahlung auf den künftigen Rentenbezug, z.B. wegen pauschaler sozialer Berücksichtigung von Zeiten) anderweitig verwenden können (zum alten Recht vor 1.7.1983 siehe Rn 1722 f.)[969]
Rz. 1560
Der Ersatzpflichtige kann, soweit § 119 SGB X reicht, – auch im Einverständnis mit dem Geschädigten – keine andere Regulierungsmöglichkeit[970] anbieten, den Beitragsregress abzuwenden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen