Rz. 1385

 

§ 119 SGB X – Übergang von Beitragsansprüchen[867]

(1) 1Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1. der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2. der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.

2Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) 1Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck.

2Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) 1Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge.

2Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) 1Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig.

2Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Absatz 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

 

Rz. 1386

Die Gesetzesbegründung zu § 119 SGB X n.F. führt aus:[868]

 

Rz. 1387

Zitat

Zu § 119 SGB X

§ 119 SGB X wird weitgehend neu gefasst.

 

Rz. 1388

Zitat

Mit der Neuregelung in Absatz 1 Satz 2 soll vor allem in den Fällen, in denen nach Eintritt einer Schädigung durch einen Dritten eine Sozialleistung bezogen wird und ein Mitverschulden oder eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten vorliegt, sichergestellt werden, dass auch hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen 80 v.H. des Bruttoentgelts (der Basis der Entgeltersatzleistung) und dem vollen Bruttoentgelt – unter Berücksichtigung der jeweiligen Haftungsquote – ein Regressanspruch geltend gemacht wird und damit insoweit zur Rentenerhöhung dem Rentenkonto des Geschädigten Pflichtbeiträge gutgeschrieben werden. Insoweit wird einer Beanstandung des BRH Rechnung getragen (vgl. BR-Drucksache 700/97 S. 61 ff.).

Beim Schädiger wird also folgender Regress genommen (Haftungsquote 70 v.H.):

80 v.H. Bruttoentgelt * 70 v.H. Haftungsquote = 56 v.H.
20 v.H. Bruttoentgelt * 70 v.H. Haftungsquote = 14 v.H.
100 v.H. Entgelt * 70 v.H. Haftungsquote = 70 v.H.

Der Schädiger wird also entsprechend der Haftungsquote belastet.

Zwar wird der Geschädigte abweichend vom "normalen" Krankengeldbezug behandelt und die Solidargemeinschaft des Leistungsträgers belastet, da sie Beiträge lediglich auf der Basis von 80 v.H. des Bruttoentgelts multipliziert mit der jeweiligen Haftungsquote erhält. Andererseits ist der Geschädigte bei Sozialleistungsbezug an den fälligen Beiträgen zur Hälfte ebenfalls beteiligt. Vor allem aber folgt die Neuregelung aus der in § 249 BGB normierten Pflicht des Schädigers zur Naturalrestitution, also den Geschädigten wie den arbeitsfähig gebliebenen, weiterbeschäftigten Versicherten zu stellen (vgl. auch BGHZ VI ZR 146/85 v. 15.4.1986, VersR 1986 S. 592, 594 f.). Im Ergebnis wird damit der Schädiger entsprechend seiner Haftungsquote belastet und damit dem Gebot des § 62 SGB VI Rechnung getragen.

Demzufolge sieht die Neuregelung (§ 119 Abs. 1 Satz 2 SGB X) vor, dass bei Sozialleistungsbezug und einem Mitverschulden oder einer Mitverantwortlichkeit des versicherten Geschädigten auch der Beitragsanteil, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme und dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt entfällt, wie die sonstigen Beiträge, die auf Sozialleistungen zu zahlen sind, in der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtbeitrag behandelt wird, also für den Geschädigten zu einer höheren Rente führt. Bei voller Haftung des Schädigers (ohne Mitverschulden des Geschädigten) wird bereits heute einheitlich von allen Trägern der Rentenversicherung die Gutschrift der Beiträge auf dem Rentenversicherungskonto des Geschädigten entsprechend dem entgangenen Entgelt vorgenommen; dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Mitverschuldensquote zwischen 1 und 20 v.H. in der Praxis nicht festgestellt wird.

 

Rz. 1389

Zitat

Ferner sollen im Gegensatz zum geltenden Recht die nach § 119 SGB X gezahlten Beiträge in der gesetzlichen Rent...

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