Rz. 1839
Zu den Arbeitnehmern im weiteren Sinne zählen neben den Angestellten und Arbeitern auch die mit einer – einem Arbeitslohn faktisch gleichstehenden – "Aufwandsentschädigung" alimentierten Beamten und diesen vergleichbare Personen (wie Richter, Soldaten). Für diese Personen gilt das EFZG nicht, vielmehr ist auf das jeweilige Beamtenrecht des Bundes und der Länder abzustellen.
I. Berufsgruppen
1. Beamte
Rz. 1840
Zu den "Beamten" (und den ihnen gleichstehenden Berufen) gehören Beamte (§ 48 BRRG a.F.), Richter und Staatsanwälte (§ 12 DRiG), Soldaten, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende, nicht jedoch Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst.
Rz. 1841
Die Länder waren bis zur Änderung des Grundgesetzes durch die Föderalismusreform aufgrund der Rahmenkompetenz des Bundes (Art. 75 I 1 Nr. 1 GG)[1178] verpflichtet, ihre Landesbeamtengesetze an den Vorgaben des BRRG auszurichten. An die Stelle der vorherigen Rahmengesetzgebung ist eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes (Art. 74 I Nr. 27 GG)[1179] getreten, die der Bund mit dem BeamtStG genutzt hat.
Rz. 1842
Das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)[1180] regelt nur das Recht der Bundesbeamten (§ 1 BBG), die Länder bestimmen die Rechtsverhältnisse in ihren jeweiligen Länderbeamtengesetzen. In die Zuständigkeit der Länder ist auch die Regelung des Forderungsüberganges überantwortet, § 52 BRRG a.F. ist m.W.v. 1.4.2009[1181] ersatzlos gestrichen. Nach Art. 125a I GG gilt das frühere bundeseinheitliche Beamtenrecht aber bis zur Neuordnung durch jeweiliges Länderrecht weiter.
2. Referendare
a) Rechtsreferendare
Rz. 1843
Rechtsreferendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe (siehe z.B. § 22 Saarländisches JAG, Landesverordnungen über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare) unter Berücksichtigung eines familienbedingten Mehrbedarfs. Weitergehende Leistungen (wie eine jährliche Sonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen oder Kaufkraftausgleich) werden nicht gewährt. Das EFZG findet Anwendung.
Rz. 1844
Referendare unterliegen der Sozialversicherungspflicht in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Rz. 1845
Nach etlichen landesrechtliches Regelungen (z.B. § 32 III JAG NW) sind Referendare in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei (§ 5 I SGB VI). Dem Rechtsreferendar wird entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Beim Ausscheiden aus dem Dienst ist allerdings eine Nachversicherung in Betracht zu ziehen (vgl. auch § 186 SGB VI).
Rz. 1846
Unfallfürsorge wird je nach Bundesland entweder nach SGB VII oder nach BeamtVG gewährt.
b) Andere Referendare
Rz. 1847
Studienreferendare, aber auch technische Referendare, werden häufig im Beamtenverhältnis ausgebildet.
3. Nicht-beamtete Beschäftigte
Rz. 1848
Die Vorschriften des BeamtVG gelten nicht entsprechend für Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Auszubildende) im öffentlichen Dienst. Nicht-beamtete Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten ihre Gehaltszahlung nach dem BAT bzw. den tariflichen Nachfolgeregelungen des TVÖD.[1182]
Rz. 1849
Soweit öffentlich Bedienstete Arbeitnehmer (Arbeiter oder Angestellte) sind, gelten die Vorschriften der Sozialversicherung und das private Arbeitsrecht, nicht aber das beamtenrechtliche Dienstrecht. Neben die gesetzliche Sozialversicherung tritt zusätzlich die betriebliche Altersversorgung (z.B. VBL).
Rz. 1850
Es ist für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht beamtet[1183] sind, auf die Ausführungen zur Sozialversicherung und zum Arbeitgeber zu verweisen; auch Beschäftigte im öffentlichen Dienst sind Arbeitnehmer i.e.S.
4. Kirchlich Bedienstete
Rz. 1851
Hinweis
Zu den Rechtsverhältnissen von kirchlich Bediensteten und Pfarrern weiter unten (siehe Rn 1966 ff.).
II. Einkommen
1. Grundzüge
Rz. 1852
Das Einkommen variiert. Die Höhe der Alimentation (Gehalt) wird bestimmt
▪ | zum einen durch berufliche Fortentwicklung, |
▪ | zum anderen auch durch sich ändernde persönliche Umstände (Älterwerden, Familienstand, Kinderzahl). Bei Veränderungen im familiären Bereich kann das Gehalt daher auch sinken (z.B. durch Scheidung oder Wegzug von Kindern). |
Rz. 1853
Beamte erhalten neben dem Monatsgehalt ebenfalls Sonderleistungen ähnlich wie Arbeitnehmer (im Detail siehe Rn 135 ff.). He...
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