Rz. 1839

Zu den Arbeitnehmern im weiteren Sinne zählen neben den Angestellten und Arbeitern auch die mit einer – einem Arbeitslohn faktisch gleichstehenden – "Aufwandsentschädigung" alimentierten Beamten und diesen vergleichbare Personen (wie Richter, Soldaten). Für diese Personen gilt das EFZG nicht, vielmehr ist auf das jeweilige Beamtenrecht des Bundes und der Länder abzustellen.

I. Berufsgruppen

1. Beamte

 

Rz. 1840

Zu den "Beamten" (und den ihnen gleichstehenden Berufen) gehören Beamte (§ 48 BRRG a.F.), Richter und Staatsanwälte (§ 12 DRiG), Soldaten, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende, nicht jedoch Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst.

 

Rz. 1841

Die Länder waren bis zur Änderung des Grundgesetzes durch die Föderalismusreform aufgrund der Rahmenkompetenz des Bundes (Art. 75 I 1 Nr. 1 GG)[1178] verpflichtet, ihre Landesbeamtengesetze an den Vorgaben des BRRG auszurichten. An die Stelle der vorherigen Rahmengesetzgebung ist eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes (Art. 74 I Nr. 27 GG)[1179] getreten, die der Bund mit dem BeamtStG genutzt hat.

 

Rz. 1842

Das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)[1180] regelt nur das Recht der Bundesbeamten (§ 1 BBG), die Länder bestimmen die Rechtsverhältnisse in ihren jeweiligen Länderbeamtengesetzen. In die Zuständigkeit der Länder ist auch die Regelung des Forderungsüberganges überantwortet, § 52 BRRG a.F. ist m.W.v. 1.4.2009[1181] ersatzlos gestrichen. Nach Art. 125a I GG gilt das frühere bundeseinheitliche Beamtenrecht aber bis zur Neuordnung durch jeweiliges Länderrecht weiter.

[1178] Aufgehoben durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes v. 28.8.2006 BGBl I 2006, 2034.
[1179] Eingefügt durch Art. 1 Nr. 7 lit. a) oo) des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes v. 28.8.2006 BGBl I 2006, 2034.
[1180] Zur Gesetzesbegründung siehe BT-Drucks 16/7076 v. 12.11.2007.
[1181] § 63 II BeamtStG (Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern [Beamtenstatusgesetz – BeamtStG] v. 17.6.2008 BGBl I 2008, 1010).

2. Referendare

a) Rechtsreferendare

 

Rz. 1843

Rechtsreferendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe (siehe z.B. § 22 Saarländisches JAG, Landesverordnungen über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare) unter Berücksichtigung eines familienbedingten Mehrbedarfs. Weitergehende Leistungen (wie eine jährliche Sonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen oder Kaufkraftausgleich) werden nicht gewährt. Das EFZG findet Anwendung.

 

Rz. 1844

Referendare unterliegen der Sozialversicherungspflicht in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

Rz. 1845

Nach etlichen landesrechtliches Regelungen (z.B. § 32 III JAG NW) sind Referendare in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei (§ 5 I SGB VI). Dem Rechtsreferendar wird entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Beim Ausscheiden aus dem Dienst ist allerdings eine Nachversicherung in Betracht zu ziehen (vgl. auch § 186 SGB VI).

 

Rz. 1846

Unfallfürsorge wird je nach Bundesland entweder nach SGB VII oder nach BeamtVG gewährt.

b) Andere Referendare

 

Rz. 1847

Studienreferendare, aber auch technische Referendare, werden häufig im Beamtenverhältnis ausgebildet.

3. Nicht-beamtete Beschäftigte

 

Rz. 1848

Die Vorschriften des BeamtVG gelten nicht entsprechend für Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Auszubildende) im öffentlichen Dienst. Nicht-beamtete Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten ihre Gehaltszahlung nach dem BAT bzw. den tariflichen Nachfolgeregelungen des TVÖD.[1182]

 

Rz. 1849

Soweit öffentlich Bedienstete Arbeitnehmer (Arbeiter oder Angestellte) sind, gelten die Vorschriften der Sozialversicherung und das private Arbeitsrecht, nicht aber das beamtenrechtliche Dienstrecht. Neben die gesetzliche Sozialversicherung tritt zusätzlich die betriebliche Altersversorgung (z.B. VBL).

 

Rz. 1850

Es ist für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht beamtet[1183] sind, auf die Ausführungen zur Sozialversicherung und zum Arbeitgeber zu verweisen; auch Beschäftigte im öffentlichen Dienst sind Arbeitnehmer i.e.S.

[1182] Tarifvertrag öffentlicher Dienst (Einzelheiten siehe www.verdi.de, http://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/, http://­de.wikipedia.org/wiki/TV%C3 %B6D).
[1183] Auch Beamten gleichstehende Personen: Soldaten, Zivildienstleistende, Richter und Staatsanwälte.

4. Kirchlich Bedienstete

 

Rz. 1851

 

Hinweis

Zu den Rechtsverhältnissen von kirchlich Bediensteten und Pfarrern weiter unten (siehe Rn 1966 ff.).

II. Einkommen

1. Grundzüge

 

Rz. 1852

Das Einkommen variiert. Die Höhe der Alimentation (Gehalt) wird bestimmt

zum einen durch berufliche Fortentwicklung,

zum anderen auch durch sich ändernde persönliche Umstände (Älterwerden, Familienstand, Kinderzahl).

Bei Veränderungen im familiären Bereich kann das Gehalt daher auch sinken (z.B. durch Scheidung oder Wegzug von Kindern).

 

Rz. 1853

Beamte erhalten neben dem Monatsgehalt ebenfalls Sonderleistungen ähnlich wie Arbeitnehmer (im Detail siehe Rn 135 ff.). He...

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