Rz. 135
Zu ersetzen ist grundsätzlich der Verlust von jeglichen Erwerbseinkommen und Vermögensnachteilen, die im Zusammenhang mit der Verwertung der Arbeitskraft stehen.
a) Begriff des Einkommens
Rz. 136
Zu beachten sind bei der Auswertung von Verdienstbescheinigungen die unterschiedlichen Begriffe und Ausweisungen zum Einkommen:
Rz. 137
Übersicht 4.5: Einkommensbegriff
Begriff | Begriffsbestimmung | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Brutto-Einkommen |
|
||||||||
steuerpflichtiges Einkommen |
|
||||||||
sozialversicherungspflichtiges Einkommen |
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Netto-Einkommen |
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||||||||
Auszahlungsbetrag, Überweisungsbetrag |
|
Rz. 138
Bei einem Arbeiter oder Angestellten können die ersatzpflichtigen Beträge beim Erwerbsschaden i.d.R. verhältnismäßig einfach ermittelt werden.
▪ | Häufig schafft bereits ein Blick auf die Gehaltsabrechnungen der letzten 12–36 Monate vor dem Unfall Klarheit. Instruktiv sind regelmäßig die Dezember-Verdienstbescheinigungen, da sie kumulierte Einnahmen und Abgaben (Steuer, Sozialversicherung) enthalten. Ein beim Arbeitgeber eingefordertes Jahreskonto bildet auch Neben- und Sonderleistungen ab. |
▪ | Auch die Einkommensteuerbescheide der letzten 3–5 Jahre vor dem Unfall helfen weiter. |
Rz. 139
Werden Unterlagen nur unvollständig zugänglich gemacht (z.B. Verdienstbescheinigung nur für unterjährige Zeiträume [Februar bis November] oder nur für Sommermonate incl. Urlaubsgeld), ist Skepsis hinsichtlich des Jahreseinkommen angezeigt.
b) Arbeitslohn, Gehalt
Rz. 140
Zu den Einkünften eines unselbstständig Tätigen zählen:[98]
▪ | Eigentlicher Arbeitslohn[99] bzw. Gehalt (vgl. § 4 EFZG) incl. etwaiger familienstandabhängiger Sozialzuschläge (z.B. Ehegattenzuschlag nach dem BAT/TVöD), |
▪ | einzelarbeitsvertraglich oder tarifvertraglich zu gewährende jährliche Sonderzahlungen[100] (z.B. Urlaubsgeld, 13., 14. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Treueprämie). |
Rz. 141
Arbeitgeber können rechtlich verpflichtet sein, auch die Sonderleistungen an Arbeitsunfähige (u.U. nur anteilig) zu bezahlen.[101] Diese Arbeitgeberleistungen sind auf den Ersatzanspruch des Verletzten anzurechnen.
Rz. 142
Arbeitnehmernehmer haben keinen uneingeschränkten Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistung von Weihnachtsgeld und anderen Sonderzahlungen. Der Arbeitgeber kann diese Leistung – allwerdings nur unter erchwerten Voraussetzungen – einstellen oder reduzieren.[102]
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