Rz. 954

Die Rentenhöhe beträgt bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit (MdE = 100 %) ⅔ des JAV (Vollrente, § 56 III 1 SGB VII). Ist die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % gemindert, wird eine Teilrente gewährt (§ 56 III 2 SGB VII): Diese richtet sich an der Vollrente aus und wird in demjenigen Prozentsatz der Vollrente gezahlt, der der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE, ergänzend dazu siehe Rn 511 ff.) entspricht. Der Grad der MdE wird nicht konkret bestimmt, sondern abstrakt nach der sog. Gliedertaxe.

 

Rz. 955

Nur im Ausnahmefall (nämlich beim Zusammentreffen von Minderungen aufgrund mehrerer Arbeitsunfälle) kann die aus einem einzelnen Arbeitsunfall dabei resultierende MdE auch von unter 20 % (aber mehr als 10 %, § 56 I 3 SGB VII) dann eine Rolle spielen, wenn die aus den mehreren Arbeitsunfällen insgesamt resultierende Gesamt-MdE wenigstens 20 % beträgt (§ 56 I SGB VII).

 

Rz. 956

Für die Berechnung der Jahresrente gilt die Formel (§ 56 III SGB VII):

 
  Jahresrente = ⅔ Jahresarbeitsverdienst * Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE in%)  
 

Rz. 957

Kann ein Verletzter unfallbedingt einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen und bezieht er keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, erhöht sich die Verletztenrente um 10 % (§ 57 SGB VII; Grenze: ⅔ JAV im Falle des § 59 SGB VII). Eine weitere Erhöhung für max. 2 Jahre sieht § 58 SGB VII für den Fall vor, dass der Verletzte aufgrund des Arbeitsunfalls ohne Arbeitseinkommen bleibt und die Rentenleistungen zusammen mit den Leistungen nach dem SGB III (bis 31.12.1997: AFG) (Arbeitslosengeld; bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe; ab 1.1.2005 ALG II) nicht der Höhe des Übergangsgeldes entsprechen.

 

Rz. 958

Während der Zeit einer mehr als 1 Monat dauernden Heimpflege kann die Rente um bis zu ½ gekürzt werden, § 60 SGB VII.

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