Rz. 319

 

Beispiel 4.4

Der Verletzte V wohnt in Nordrhein-Westfalen und ist verheiratet. Abweichend von Beispiel 4.3 (siehe Rn 317) erzielt die Ehefrau F aus abhängiger Beschäftigung ein Jahresbruttoeinkommen von 15.000 EUR. V und F haben keine Kinder.

V erhält nach Ablauf der Entgeltfortzahlungszeit von 6 Wochen dann 1 Jahr lang (vom 1.1. bis zum 31.12.) während seiner Arbeitsunfähigkeit Barleistungen der Krankenkasse.

Die einfache Entfernung zur Arbeitsstelle beträgt 39 km. Während des Berechnungszeitraumes war V 14 Tage in stationärer Behandlung.

 

Rz. 320

 

Rechenbeispiel

 
1. Ermittlung des Familien-Jahresbruttoeinkommens
Verletzter V (rd. 65 %) 27.900,00 EUR 27.900,00 EUR
Ehefrau F (rd. 35 %) 15.000,00 EUR  
Familien-Jahresbruttoeinkommen 42.900,00 EUR  
2. Abzüge vom Gehalt      
  a. Arbeitnehmer-Sozialversicherungsanteile des Verletzten V (unterstellte Werte)
  Arbeitnehmeranteil (zu den Veränderungen siehe Rn 288) 21,75 %   ./. 6.068,25 EUR
  b. anteilige Steuern (Berücksichtigung im Verhältnis Bruttoeinkommen des V zum Familien-Bruttoeinkommen)      
  – Familien-Bruttoeinkommen   42.900,00 EUR  
  ./. (anteiliger = 65 %) Vorsorgeaufwand[249] 2.535,00 EUR    
  ./. Sonderausgaben 240,00 EUR    
  ./. Werbungskosten (zur Werbungskostenpauschale siehe § 10 Rn 40)[250] 3.611,00 EUR    
  Summe Abzüge 6.386,00 EUR ./. 6.386,00 EUR  
  → zu versteuerndes Einkommen   36.514,00 EUR  
  – Einkommensteuer[251] 6.691,00 EUR    
  – Kirchensteuer (NRW: 9 %) 602,19 EUR    
  – Solidarzuschlag (5,5 %) 368,01 EUR    
  Summe Steuern (Familie) 7.661,20 EUR    
  → hieran Anteil des V (65 %)   4.982,46 EUR ./. 4.982,46 EUR
3. Jahresnettoeinkommen des V     16.849,29 EUR
4. Drittleistungen (auch Beispiel 4.3 siehe Rn 318) ./. 14.769,00 EUR
5. Zwischensumme     2.080,29 EUR
6. Schadengeringhaltungspflichtverletzung    
  ./. z.B. pflichtwidrig unterlassene Einnahmen     ./. 0,00 EUR
7. Vorteilsausgleich      
  a. Ersparnis stationäre Behandlung 14 Tage * 15 EUR = 210,00 EUR  
  b. Ersparnis Arbeitsunfähigkeit   4.485,00 EUR  
  c. Summe Ersparnis   4.695,00 EUR ./. 4.695,00 EUR
8. Bei V verbleibender Schaden     0,00 EUR
          (– 2.614,71 EUR)
[249] Die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen (u.a. Sozialversicherungsabgaben und Haftpflichtbeiträge) werden hinsichtlich ihrer steuerrechtlichen Wirksamkeit und Bedeutung durch Vorsorgepauschale und Vorsorgehöchstbetrag eingegrenzt. Konkret soll der steuerrechtliche Höchstbetrag für die Eheleute mit 3.900 EUR angenommen werden, hiervon entfällt dann 65 % anteilig auf V (3.900 EUR * 65 % = 2.535 EUR).
[250] Für V werden (wie im Beispiel 4.3, Rn 317) 39 Entfernungs-km * 230 Arbeitstage/Jahr * Steuerpauschale 0,30 EUR/km = 2.691 EUR angesetzt, für seine Ehefrau F die steuerliche (EStG) Werbungskostenpauschale von 920 EUR, zusammen 3.611 EUR.
[251] Splittingtarif.

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