Rz. 39
Beim Vorteilsausgleich schlagen insbesondere die Fahrtkostenersparnisse zu Buche. Berücksichtigt werden muss dabei auch, dass in nicht wenigen Fällen ein Arbeitnehmer mangels ausreichender Verkehrsverbindung mit dem öffentlichen Personennahverkehr auf sein Fahrzeug vollständig angewiesen ist. In diesem Fall sind nicht nur die Mehrkosten (vor allem Benzin und Öl) – wie bei den Heilbehandlungskosten[39] – anzusetzen, sondern es sind alle mit der Fahrzeughaltung verbundenen (auch festen) Kosten einschließlich der Abschreibung und Rücklage einzubeziehen.[40] Bei älteren Fahrzeugen ist der erhöhte Reparatur- und Ersatzbedarf zu berücksichtigen. Im Einzelfall (vor allem, wenn nur ein Fahrzeug in der Familie vorhanden ist) kann es gerechtfertigt erscheinen, die festen Kosten anteilig entsprechend der privaten und beruflichen Nutzung (km-Leistung) zu verteilen.
Rz. 40
Die steuerlichen Möglichkeiten (Werbungskosten jenseits der Arbeitnehmerpauschale (§ 9a Nr. 1 EStG; bis 31.12.2001 2.000 DM, ab 1.1.2002 1.044 EUR, ab 1.1.2004 920 EUR, ab 1.1.2011 1.000 EUR) sind zu berücksichtigen (Beispiel 4.3 siehe § 4 Rn 317).
Rz. 41
Die Aufwendungen für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind bislang steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig (§ 9 I Nr. 4 EStG). Die Finanzverwaltung gewährt zur Abgeltung der Aufwendungen eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale:
▪ | Bis 2000 konnten 0,70 DM/km angesetzt werden, anschließend bis 2003 war die steuerliche Entfernungspauschale gestaffelt (für die ersten 10 km 0,36 EUR je Entfernungskilometer, für jeden weiteren km dann je 0,40 EUR/km), ab 2004 war die Entfernungspauschale auf 0,30 EUR/km ohne Staffelung gesenkt. |
▪ | Seit 1.1.2007 stellen Aufwendungen für Fahrten von und zur Arbeitsstätte keine Werbungskosten mehr dar (§ 9 II 1 EStG);[41] nach § 9 II 2 EStG gilt erst ab dem 21. Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR/km. |
▪ | Ab 24.4.2009[42] wurde die Entfernungspauschale ab dem 1. Kilometer wieder eingefügt (§ 9 I Nr. 4 EStG n.F.). |
Rz. 42
Bei längerer Arbeitsunfähigkeit empfiehlt sich folgende Berechnung der Fahrtkosten
tägliche Fahrtstrecke[43] * Arbeitstage pro Jahr[44] * Kostensatz pro km | ||
365 |
Rz. 43
Diese Formel ergibt die Durchschnittsersparnis pro Kalendertag und kann daher mit der Zahl der Arbeitsunfähigkeitstage multipliziert werden.
Rz. 44
Ähnlich (Berechnung aufs Jahr, Rückrechnung auf den Kalendertag) sollte verfahren werden, wenn andere berufliche Aufwendungen entfallen.
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