Rz. 1604

Forderungsübergänge sind Enteignungen i.S.v. Art. 14 GG (siehe auch § 2 Rn 180; Rn 1604).

 

Rz. 1605

§ 119 SGB X nimmt dem Geschädigten seine Forderungsbefugnis für einen Schaden (Rentenminderung) und gibt ihm – anders als das bis zum 1.7.1983 geltende Recht, demgegenüber § 119 SGB X die rechtliche Stellung des Geschädigten ja verbessern wollte[1006] – teilweise (z.B. bei einer auf Erwerbsminderungsrentenbezug folgende Altersrente, Beispiel 4.17 siehe Rn 1577) im Gegenzug[1007] keine adäquate Gegenleistung. Es verstößt gegen Art. 14 GG, wenn aus den nach § 119 SGB X vom RVT regressierten Zahlungen keine bzw. nicht dieselben Leistungen gewährt werden wie bei "echter" RV-Beitragszahlung in derselben Höhe.

 

Rz. 1606

Die Rechtsprechung des BVerfG (siehe Rn 1610) verhält sich zum Eigentumsschutz von Anwartschaften und ähnlichen (letztlich) sozialen Wohltaten, auf deren Fortbestrand ein Sozialversicherter allerdings nicht unbedingt vertrauen kann. Für Beiträge gilt demgegenüber aber das Äquivalenzprinzip.[1008]

[1006] Siehe von Einem "Zweifelsfragen zu § 119 SGB X (Übergang von Beitragsansprüchen) – Teil II" SozVers 1983, 313. Siehe auch Rische/Terwey "Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Gestaltung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung" DRV 1983, 273.
[1007] Anders als bei den Forderungsübergängen z.B. nach § 116 SGB X, § 6 EFZG, § 86 VVG.

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