Rz. 180
Hinweis
Siehe auch Kapitel 4 (siehe § 4 Rn 1180, 1604).
Rz. 180a
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) …
(3) 1Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.
2Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.
….
Rz. 181
Forderungswechsel zu Dritten (Drittleistungsträger) erfolgen nur entweder privatrechtlich (durch konkret auf einen Schadenfall bezogenen Abtretungsvertrag, § 398 BGB) oder gesetzlich (z.B. § 116 SGB X, § 86 I VVG, § 6 EFZG). Andere (z.B. in Tarif- oder Arbeitsverträgen enthaltene automatische, u.a. an § 116 SGB X sprachlich orientierte, Forderungswechsel) als diese beiden vorgenannten rechtlichen Möglichkeiten, einen Forderungswechsel herbeizuführen, sind unzulässig.
Rz. 182
Gesetzlich angeordnete Forderungsübergänge sind Enteignungen i.S.d. Art 14 GG und daher nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes statthaft, nicht aber aufgrund einer Satzung (auch wenn diese ihrerseits auf einem Gesetz basiert) oder eines Tarifvertrages.[147] Satzungen, Geschäftsführer- oder Gesellschaftsverträge, Individualarbeitsverträge bzw. Tarifverträge können mangels Bestimmtheit (dazu siehe auch Rn 166 ff.) und Verfügungsbefugnis auch keine wirksame antizipierte Abtretung[148] enthalten (wohl aber die Verpflichtung zur Information über ein Haftpflichtgeschehen [Präzisierung des § 6 II EFZG] und Abtretung von etwaigen Ersatzansprüchen) und mangels ausreichender verfassungsgemäßer Rechtsgrundlage einen Forderungswechsel auch nicht regeln (zum Arbeitgeberregress siehe § 5 Rn 387).[149]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen