Rz. 180

 

Hinweis

Siehe auch Kapitel 4 (siehe § 4 Rn 1180, 1604).

 

Rz. 180a

 

Art. 14 GG

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) …

(3) 1Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.

2Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.

….

 

Rz. 181

Forderungswechsel zu Dritten (Drittleistungsträger) erfolgen nur entweder privatrechtlich (durch konkret auf einen Schadenfall bezogenen Abtretungsvertrag, § 398 BGB) oder gesetzlich (z.B. § 116 SGB X, § 86 I VVG, § 6 EFZG). Andere (z.B. in Tarif- oder Arbeitsverträgen enthaltene automatische, u.a. an § 116 SGB X sprachlich orientierte, Forderungswechsel) als diese beiden vorgenannten rechtlichen Möglichkeiten, einen Forderungswechsel herbeizuführen, sind unzulässig.

 

Rz. 182

Gesetzlich angeordnete Forderungsübergänge sind Enteignungen i.S.d. Art 14 GG und daher nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes statthaft, nicht aber aufgrund einer Satzung (auch wenn diese ihrerseits auf einem Gesetz basiert) oder eines Tarifvertrages.[147] Satzungen, Geschäftsführer- oder Gesellschaftsverträge, Individualarbeitsverträge bzw. Tarifverträge können mangels Bestimmtheit (dazu siehe auch Rn 166 ff.) und Verfügungsbefugnis auch keine wirksame antizipierte Abtretung[148] enthalten (wohl aber die Verpflichtung zur Information über ein Haftpflichtgeschehen [Präzisierung des § 6 II EFZG] und Abtretung von etwaigen Ersatzansprüchen) und mangels ausreichender verfassungsgemäßer Rechtsgrundlage einen Forderungswechsel auch nicht regeln (zum Arbeitgeberregress siehe § 5 Rn 387).[149]

[147] Siehe auch BGH v. 1.12.2009 – VI ZR 221/08 – DAR 2010, 197 = FamRZ 2010, 896 = jurisPR-VerkR 11/2010 Anm. 1 (Anm. Jahnke) = MDR 2010, 381 = NJW-RR 2010, 839 = NJW-Spezial 2010, 169 = NZV 2010, 293 = r+s 2010, 167 = SP 2010, 144 = VersR 2010, 642 = VRS 118, 340 = zfs 2010, 315. Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, § 6 Rn 987, 1039, 1076.
[148] BAG v. 22.10.2003 – 10 AZR 13/03 – AP Nr. 16 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gebäudereinigung (Anm. Zachert) = DB 2004, 712 = EzA § 5 TVG Nr. 13 befasste sich mit dem allgemeinverbindlich (§ 5 TVG) erklärten "Tarifvertrag über das Prüf- und Beratungsstellenverfahren im Berliner Gebäudereiniger-Handwerk (TV-Prüf)", dessen § 7 VI TV-Prüf einen Forderungsübergang vorsieht für Leistungen der Prüfstelle an Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber Lohn vorenthält (§ 7 I Tarifvertrag). Das BAG befasst sich nicht mit der Wirksamkeit der den Forderungsübergang anordnenden Tarifvertragsklausel, sondern problematisiert einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsrecht. Das LAG hatte in der Berufungsinstanz den Forderungswechsel auf den Beitritt des Arbeitnehmers zur Gewerkschaft abgestellt.
[149] Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, § 6 Rn 791, 872, Jahnke "Haftpflichtereignis und Rückgriff der Drittleistungsträger – (nur) ein Überblick" r+s Sonderheft 2011 zum 75. Geburtstag von Hermann Lemcke, S. 43 (zu III.4).

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