Rz. 1607
Öffentlich-rechtliche Positionen fallen in den Schutzbereich von Art. 14 I GG, wenn sie dem Versicherten ausschließlich und privatnützig zugewiesen sind, auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung des Betroffenen beruhen und der Sicherung der Existenz des Betroffenen dienen.[1009]
Rz. 1608
Der Zusammenhang der Eigentumsgarantie mit der eigenen Leistung ist als besonderer Schutz-grund für die Eigentümerposition anerkannt.[1010]
Rz. 1609
Eine persönliche Leistung ist vor allem in der einkommensbezogenen Beitragszahlung zu finden.[1011] Auch die Arbeitgeberanteile sind den eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Arbeitnehmers zuzurechnen.[1012] Bei Pflichtbeiträgen kann der Pflichtversicherte keine alternative Verwendung der an die Rentenversicherung abzuführenden Zahlungen (RV-Pflichtbeitrag) in Erwägung ziehen.
Rz. 1610
Art. 14 GG schützt bereits die Anwartschaft,[1013] also ein deutlich geringeres Rechtsgut als die tatsächliche Zahlung von Beiträgen. Wenn in bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist allerdings zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt ist.[1014] Nicht durch Art. 14 I GG geschützt sind u.a. Rechtsstellungen und gesetzliche Ansprüche, soweit sie vorwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen.[1015] Das ist bei auf Gegenseitigkeit ausgelegten Beitragsleistungen aber deutlich enger zu sehen.[1016]
Rz. 1611
Eine Enteignung ist die durch einen gezielten Rechtsakt erfolgende vollständige oder teilweise Entziehung konkreter Eigentumspositionen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.[1017] Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie muss durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung der Verhältnis-mäßigkeit gerechtfertigt sein[1018] Vom Eigentumsbegriff sind die Positionen auszunehmen, die ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruhen.[1019]
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