Rz. 157
Zulagen (z.B. Schichtarbeiterzulage,[113] Nachtzulage,[114] Erschwerniszulage[115]) sind zu ersetzen.
Rz. 158
Nicht zu ersetzen sind jedoch Aufwandsentschädigungen (siehe auch § 6 Rn 50 ff.),[116] Fahrtkostenersatz[117] und Trennungsentschädigungen.[118]
Rz. 159
Auslandszulagen sind differenziert zu betrachten.[119] Der Auslandsverwendungszuschlag für Soldaten ist nur mit ⅓ – 50 % als Einkommen zu werten.[120]
Rz. 160
Eine Ministerialzulage o.Ä., die nur teilweise der Deckung erhöhter Aufwendungen dient, ist in dieser Höhe nicht zu erstatten.[121]
Rz. 161
Übernimmt der Arbeitgeber (der z.B. einen Zustelldienst betreibt oder Vertreter beschäftigt), aus eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung von Verwarnungsgeldern, die gegen die bei ihm angestellten Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden sind, handelt es sich hierbei nicht um Arbeitslohn.[122]
Rz. 162
Der unfallkausale Wegfall von Sozialzulagen (Kinderzulagen, Verheiratetenzuschlag) bei Tötung ist nicht zu erstatten. Diese Sozialanteile des Gehaltes sollen – z.T. als Bestandteil des öffentlichen-rechtlichen Alimentationsprinzipes – den erhöhten Aufwendungen Rechnung tragen (siehe auch Rn 185 f.).
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