Rz. 49

 

Hinweis

Zur Aufwandsentschädigung wird auch auf die Erläuterungen in Kapitel 4 (siehe § 4 Rn 150 ff.) verwiesen.

Zum Thema

Benner, Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und Arbeitslohn im Sinne des Lohnsteuerrechts. Alphabetische Übersicht nach dem Stand v. 1.1.2004, Beilage 2 zu Betriebs-Berater (BB) Heft 4 v. 26.1.2004; Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, 23. Aufl. 2014, § 842 BGB Rn 29 ff.; Küppersbusch/Höher, 11. Aufl. 2013, Rn 43.

 

Rz. 50

Nur wenn und soweit eine Aufwandsentschädigung nicht dem Ausgleich tatsächlicher Vermögensaufwendungen dient, sondern dem Empfänger als Entgelt für eine bestimmte Dienstleistung oder als Ersatz für Verdienstausfall oder Zeitverlust zufließt, liegt ein ausgleichspflichtiger Erwerbsschaden vor.[43] Eine Pauschalierung des typischen Mehraufwandes ist dabei möglich.[44]

 

Rz. 51

Vorsicht ist im Umgang mit den jeweils verwendeten Begrifflichkeiten ("Spesen", "Auslöse", "Auslagen" pp.) angesagt, da diesen Begriffen keine eindeutige Begriffszuweisung zugrunde liegt: Es ist bei jeder Zahlung losgelöst von ihrer jeweiligen Bezeichnung zu ermitteln, was sich letztlich dahinter wirklich verbirgt.

 

Rz. 52

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch werden als "Spesen" solche Auslagen oder Kosten begriffen, die in Verbindung mit der Erledigung eines Geschäfts entstehen.[45] Steuerfreie Spesen, Auslösen, Aufwandsentschädigungen,[46] Fahrtkostenersatz,[47] Trennungsentschädigungen (siehe auch § 4 Rn 155, dort Fn 119) sind nur insoweit zu ersetzen, als der Verletzte diesen pauschalen Ausgleich für erhöhte Lebenshaltungskosten tatsächlich nicht verwendet hätte, um seine Mehraufwendungen ganz oder teilweise zu bestreiten.[48]

 

Rz. 53

Es besteht zunächst eine Vermutung dafür, dass diese zusätzlichen Arbeitgeberleistungen als pauschalierter Ausgleich für erhöhte Lebenshaltungskosten auch den regelmäßigen Mehraufwendungen entsprechen (ansonsten würde es sich um einkommensteuer- und sozialversicherungsrechtlich relevante geldwerte Vorteile handeln).[49] Steuerfreie Spesen, Auslösen oder Trennungsentschädigungen sind nur insoweit zu ersetzen, als der Verletzte diesen pauschalen Ausgleich für erhöhte Lebenshaltungskosten tatsächlich nicht aufgewandt hätte. Gerade bei Fahrtkostenzuschüssen, Schmutzzulagen (z.B. Seifengeld), Kleidergeld ist regelmäßig kein ersatzfähiger Gewinnanteil anzunehmen (zum Einkommenscharakter und zur Ersatzfähigkeit siehe § 4 Rn 155 ff.).[50]

 

Rz. 54

Rechtswidrige Erstattungszusagen (Nachweise siehe § 3 Rn 273) eines Arbeitgebers – auch wenn sie sozial- und steuerrechtlich als Lohn zu werten sind[51] – sind nicht zu ersetzen. Das gilt nicht nur für konkrete Erstattungen, sondern auch bei abstrakter pauschaler Gewährung (z.B. Parkknöllchenpauschale für Auslieferungsfahrer, Bußgeldpauschale für Außendienstmitarbeiter).

 

Rz. 55

Gelingt im Einzelfall dem Verletzten der Nachweis, dass er bei genügsamer Lebensführung zumindest einen Teil der Auslösesumme gespart hätte, dann ist dieser verbleibende Teil als Schadenersatz auszugleichen.[52] Der Verletzte hat zu substantiieren, dass die Auslöse regelmäßig zum Einkommen hinzukommt und bei der Lebenshaltung fest damit gerechnet wurde.[53]

 

Rz. 56

In diesem Zusammenhang können familienrechtliche Handhabungen zur Einschätzung (§ 287 ZPO) weiterhelfen: Der hier häufig zu findende Richtwert,[54] wonach bei Aufwendungspauschalen (außerhalb von Kilometergeld) ⅓[55] als Einkommen angesetzt werden kann, dürfte als Ausgangspunkt für die Schadenregulierung durchaus zutreffen, auch wenn nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben darf, dass unter familienrechtlichen Aspekten betrachtet dem arbeitenden Unterhaltspflichtigen vielleicht ein Bonus als Arbeitsanreiz belassen werden sollte.

 

Rz. 57

Steuerrechtliche Tagessätze und Pauschalen[56] bei auswärtiger Beschäftigung sind eher zu niedrig angesetzt und können allenfalls zur Kontrolle herangezogen werden.

[43] OLG Düsseldorf v. 27.5.1995 – 1 W 15/95 – VersR 1996, 334 (Aufwandsentschädigung für Amateurfußballer); Böhme/Biela, Kap. 4 Rn 177.
[44] BAG v. 5.4.2000 – 7 AZR 213/99 – AP § 37 BetrVG1972 Nr. 131 = BB 2001, 96 = DB 2000, 2074 (nur Ls.) = NZA 2000, 1174; BAG v. 15.7.1992 – 7 AZR 491/91 – AP § 46 BPersVG Nr. 19 = DB 1993, 2537 = NZA 1993, 661.
[45] BVerfG (2. Kammer des 1. Senates) v. 12.8.2002 – 1 BvR 328/02 – NJW 2002, 3314.
[46] OLG Hamm v. 10.10.2005 – 13 U 52/05 – DAR 2006, 274 = NJW-RR 2006, 168 = NZV 2006, 94 = OLGR 2006, 189 = VersR 2006, 1281.
[47] OLG Hamm v. 10.10.2005 – 13 U 52/05 – DAR 2006, 274 = NJW-RR 2006, 168 = NZV 2006, 94 = OLGR 2006, 189 = VersR 2006, 1281.
[48] KG v. 15.5.2000 – 12 U 3645/98 – DAR 2002, 211 (nur Ls.) = NVwZ-RR 2002, 450 = NZV 2002, 172 = VerkMitt 2002, Nr. 45 = VersR 2002, 1429 (BGH hat Revision nicht angenommen, Beschl. v. 4.12.2001 – VI ZR 282/00) (Reiseentschädigung eines Zugbegleiters ist kein Erwerbsschaden); OLG Düsseldorf v. 27.5.1995 – 1 W 15/95 – VersR 1996, 334 (Kein Ersatz); OLG Düsseldorf v. 24.1.1972 – 1 U 164/71 – VersR 1972, 695 (Zulage zum Ausgleich erhö...

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