Leitsatz (amtlich)

Die Auslandsverwendungszulage (Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags) ist Teil des Einkommens. Der Verlust ist ein ersatzfähiger Verdienstausfallschaden.

 

Verfahrensgang

LG Hechingen (Urteil vom 08.03.2006; Aktenzeichen 2 O 454/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des LG Hechingen vom 8.3.2006 (2 O 454/05) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Von den Kosten des Rechtstreits in erster Instanz tragen der Kläger 20 %, die Beklagte 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens 11.227,66 EUR.

Streitwert des Rechtsstreits erster Instanz 14.264,65 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers nach einem Verkehrsunfall vom 18.6.2003.

1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 100 % für den entstandenen Schaden eintrittspflichtig ist. Der Kläger hat in erster Instanz eine ihm entgangene Auslandsverwendungszulage für die Zeit vom 21.7.-22.12.2005 (155 Tage zu 92,03 EUR am Tag) verlangt, da er unfallbedingt nicht an einem Militäreinsatz in A. teilnehmen konnte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob und wie lange der Kläger an dem Einsatz teilgenommen hätte und ob diese Leistungen überhaupt als Schaden geltend gemacht werden können. Die Beklagte ist der Auffassung, es handle sich um eine nicht ausgleichspflichtige Zulage, die nicht als Einkommen anzusehen sei.

Das LG hat im Wege eines Teilurteils den Auslandsverwendungszuschlag für die Zeit vom 1.8.-30.11.2005 zugesprochen. Aus der Bescheinigung des Kompaniechefs ergebe sich der Einsatz und eine Teilnahme des Klägers, wenn er nicht den Unfall erlitten hätte. Bei dem Zuschlag handle es sich um eine ersatzpflichtige Gehaltszulage.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

2. Die Berufungsbegründung der Beklagten rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Der Auslandsverwendungszuschlag werde für von außen drohende Gefahren für Leib und Leben, also für immaterielle Belastungen - quasi wie ein Schmerzensgeld - bezahlt. Wenn der Soldat diesen Belastungen nicht ausgesetzt sei, könne das Entfallen des Schmerzensgeldes nicht kommerzialisiert werden. Zudem bestehe kein Rechtsanspruch, auch bei vorzeitiger Rückkehr infolge Erkrankung entfalle der Zuschlag. Dieser sei im Übrigen steuerfrei.

Die Beklagte beantragt:

Das Teilurteil des LG Hechingen vom 8.3.2006 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Klage i.H.v. 3.036,99 EUR zurückgenommen, soweit nicht mit dem Teilurteil des LG Hechingen die Auslandsverwendungszulage zugesprochen wurde.

Er beantragt im Übrigen:

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Berufungserwiderung verteidigt das landgerichtliche Urteil. Der Auslandsverwendungszuschlag werde nicht nur für immaterielle Belastungen gewährt, sondern sei daneben als Schmutz- und Erschwerniszulage für unangenehme, schwierige und zeitaufwendige Tätigkeiten gedacht. Durch den Wegfall des Zuschlags habe der Kläger einen ersatzfähigen Vermögensschaden erlitten.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der dazu vorgelegten Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Nach der teilweisen Rücknahme der Klage liegt kein Teilurteil mehr vor. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der Auslandsverwendungszulage.

1. Der Kläger hat die Klage i.H.v. 3.036,99 EUR zurückgenommen, soweit nicht durch das erstinstanzliche Teilurteil über seine Ansprüche entschieden worden ist. Insoweit ist nach dieser teilweisen Rücknahme der Klage lediglich noch über den bereits vom LG zuerkannten Betrag der Auslandsverwendungszulage i.H.v. 11.227,66 EUR zu entscheiden und es kann offen bleiben, ob es sich bei der landgerichtlichen Entscheidung um ein unzulässiges Teilurteil gehandelt hat.

Gemäß § 301 ZPO kann ein Teilurteil erlassen werden, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. Eine Teilbarkeit fehlt immer dann, wenn eine einheitliche Entscheidung geboten ist. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Teilurteil gem. § 301 ZPO nicht ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht. Der BGH hat in einem vergleichbaren Sachverhalt bereits entschieden, dass eine teilweise Entscheidung über Verdienstausfall hinsichtlich eines bestimmten Zeitraums unzulässig ist. Mit einer offen gelassenen Entscheidung über den restlichen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall besteht die Gefahr, dass der Anspruch über den restlichen Verdienstausfall anders beurteilt wird als im Teilurteil. Eine Bindungswirkung besteht insoweit nicht (BGH v. 5.12.2000 - VI ZR 275/99, BGHReport 2001, 96 = MDR 2001, 287 = NJW 2001, 760).

2. Die Auslandsverwendungszulage ist ein ersatzfähiger Verdienstausfallschaden.

a) Die Abgrenzung zwischen ersatzfähigen Verm...

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