Rz. 185

Fiktive familiäre Entwicklungen (wie fiktive Heirat,[138] fiktive Kinder, fiktive Scheidung[139]) sind bei der weiteren Berechnung des Verdienstausfalles außer Acht zu lassen. Entscheidend ist die konkrete Entwicklung (siehe auch Rn 162).

 

Rz. 186

Vor allem die steuerrechtlichen Erleichterungen für Familien dienen ihrem Sinne nach dem Familienlastenausgleich ebenso wie das Kindergeld. Würde man eine Steuerentlastung annehmen, käme es zu ungerechtfertigten Bereicherungen, wenn zugleich die mit einer Familie verbundenen Lasten (fiktive Unterhaltsansprüche) unberücksichtigt blieben.

 

Rz. 187

Gleiches gilt für fiktive Gehaltssteigerungen, die allein am Familienstand anknüpfen (wie im Beamtenrecht oder in Tarifverträgen wie beispielsweise dem früheren Bundesangestelltentarifvertrag [BAT], TVöD).

[138] "Mit der Ehe ist die Mark nur noch 50 Pfennig wert" hieß es zu Zeiten der D-Mark.
[139] Anderes gilt beim Unterhaltsschaden, siehe Jahnke, Abfindung von Personenschadenansprüchen, § 1 Rn 293 und § 6 Rn 93 ff.

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