Leitsatz (amtlich)

1. Die einer Soldatin entgangene Auslandsverwendungszulage stellt einen ersatzfähigen Verdienstausfallschaden dar.

2. Wird zunächst außergerichtlich vom Anwalt allein mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer verhandelt und dann, nach Scheitern der Vergleichsbemühungen, die Klage nur gegen die versicherten Personen erhoben, so ist die vorprozessual angefallene Geschäftsgebühr auf die im sich anschließenden gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren entsprechend § 118 Abs. 2 BRAGO anzunehmen.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 252; StVG § 11; AuslVZU §§ 1-2; BRAGO § 118 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 28.02.2005; Aktenzeichen 10 O 534/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das am 28.2.2005 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Münster abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner einen Betrag i.H.v. 9.272,95 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.10.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Erste Instanz:

Von den Gerichtskosten tragen 34 % die Klägerin und 66 % die Beklagten als Gesamtschuldner. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen 34 % die Klägerin selbst und 66 % die Beklagten als Gesamtschuldner. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen 66 % die Beklagte zu 1) selbst und 34 % die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen 66 % die Beklagte zu 2) selbst und 34 % die Klägerin.

Berufung:

Von den Gerichtskosten tragen 38 % die Klägerin und 62 % die Beklagten als Gesamtschuldner. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen 38 % die Klägerin selbst und 62 % die Beklagten als Gesamtschuldner. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen 62 % die Beklagte zu 1) selbst und 38 % die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen 62 % die Beklagte zu 2) selbst und 38 % die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin, damals Soldatin, wurde bei einem Verkehrsunfall am 6.3.2004 in I. als Insassin des Pkw Peugeot 106, amtliches Kennzeichen ..., verletzt. Die Beklagte zu 2) als Fahrerin des Pkw Opel Corsa, amtliches Kennzeichen ..., dessen Halterin die Beklagte zu 1) ist, hatte beim Linksabbiegen diesen Unfall allein verschuldet. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Halterin und Fahrerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes in einer Begehrensvorstellung von zumindest 6.000 EUR, den Ersatz eines Verdienstausfallschadens i.H.v. 7.370,25 EUR, den Ersatz von Fahrt- und Rechtsanwaltskosten, letztere für die Geltendmachung ihrer Ersatzansprüche ggü. der nicht verklagten Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1).

Das LG hat den Verdienstausfallschaden (entgangene Auslandsverwendungszulage) in voller Höhe zuerkannt, gleichfalls Rechtsanwaltskosten i.H.v. noch 1.074,94 EUR - die Versicherung hatte vorprozessual auf die Anwaltskosten einen Betrag von 130,07 EUR bezahlt -. Weiterhin hat das LG der Klägerin Erstattung von Fahrtkosten i.H.v. 311,75 EUR zugesprochen. Beim Schmerzensgeld hat es einen Betrag i.H.v. 1.200 EUR für angemessen gehalten, weiter eine allgemeine Kostenpauschale von 25 EUR zugunsten der Klägerin angesetzt und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die - eingeschränkte - Berufung der Beklagten. Diese greift das Urteil hinsichtlich eines Betrages von 1.536,75 EUR (Schmerzensgeld i.H.v. 1.200 EUR, 311,75 EUR Fahrtkosten und 25 EUR Kostenpauschale) nicht an, begehrt darüber hinaus jedoch Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Klageabweisung. Die Beklagten halten die Zuerkennung eines Verdienstausfallschadens für ungerechtfertigt. Sie sind der Auffassung, dass die Anwaltskosten nicht erstattungsfähig seien, jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe, weil die Klägerin es pflichtwidrig unterlassen habe, die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung mitzuverklagen, wodurch eine Anrechnung der Geschäftsgebühr erfolgt wäre.

Die Beklagten beantragen, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit sie verurteilt worden sind, mehr als 1.536,75 EUR als Gesamtschuldner an die Klägerin zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und - im Wege der Anschlussberufung - die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner über den vom LG zuerkannten Betrag hinaus weitere 4.800 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8.10.2004 zu zahlen.

Die Klägerin vertritt dabei die Auffassung, über den bereits zuerkannten Betrag von 1.200 EUR stehe ihr ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 4.800 EUR zu.

Die Versicherung hat vorprozessual auf den Schmerzensgeldbetrag einen Betrag von 750 EUR gezahlt.

II. Die Klägerin kann Zahlung von 9.272,95 EUR gem. §§ 823...

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