Rz. 164
In Rechtsprechung und Literatur bestehen keine Zweifel an der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Änderungsvorbehalts.[118] Begründet wird diese Zulässigkeit mit der Vertragsfreiheit, die auch für den Erbvertrag gelte.
Der BGH[119] führt in seinem Urt. v. 2.12.1981 u.a. aus:
Zitat
"Vielmehr kann dem Erblasser in dem Erbvertrag das Recht vorbehalten werden, die Rechte vertragsmäßig Bedachter in gewissem Umfang durch nachträgliche letztwillige Verfügungen zu beeinträchtigen und sie etwa mit bestimmten Vermächtnissen (zusätzlich) zu beschweren oder mit zu beschweren …"
Die Rechtsprechung hat sich immer wieder mit Änderungsvorbehalten zu befassen, die nicht genau genug gefasst sind.[120] Deshalb ist dem Rechtsgestalter dringend anzuraten, Änderungsvorbehalte so präzise wie möglich zu formulieren.[121]
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