Rz. 166

Da gerichtliche Verfahren, die Haushaltsgegenstände betreffen, als Familiensachen qualifiziert werden, § 111 Nr. 5 FamFG, die der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet sind, besteht kein Anwaltszwang (§§ 10, 114 FamFG). Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.[183] Für sämtliche Verfahren, die im Zusammenhang mit den Haushaltsgegenständen stehen, ist das Familiengericht gemäß §§ 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG, 111 Nr. 5, 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zuständig. Das gilt auch für Streitigkeiten zwischen getrennt lebenden Ehegatten in Bezug auf eigenmächtig entfernten Hausrat.[184]

 

Rz. 167

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 201 FamFG. Sie richtet sich der normierten Reihenfolge nach zunächst nach dem Ort der gemeinsamen Wohnung der Ehegatten, dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners oder dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers. Wird im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine Ehesache bei einem anderen Gericht rechtshängig gemacht, erfolgt eine Abgabe des Verfahrens an das Gericht der Ehesache, § 202 FamFG.

 

Rz. 168

Das Verfahren wird nur durch Antrag eines Ehegatten eingeleitet, § 203 Abs. 1 FamFG. Dabei soll der Antrag gemäß § 203 Abs. 2 S. 1 FamFG die Angabe der Gegenstände enthalten, deren Zuteilung begehrt wird. Gemäß § 206 FamFG kann das Gericht dort bezeichnete verfahrensleitende Maßnahmen, wie Stellungnahmen der Beteiligten zu Sachvortrag der jeweiligen Gegenseite, samt dazugehöriger Frist anordnen, deren Nichtbeachtung die Abweisung des Antrags zur Folge haben kann. Insbesondere aber kann das Gericht den Beteiligten aufgeben, die möglicherweise bis dahin noch nicht vorgelegte Auflistung der Haushaltsgegenstände zur Akte zu reichen. In jedem Fall sollte darauf geachtet werden, dass die Haushaltsgegenstände möglichst genau bezeichnet werden, um eine spätere Vollstreckung zu ermöglichen. Die Angabe beispielswiese "5 von 10 Handtüchern" reicht deshalb nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, diese nach Beschaffenheit, Farbe und Lage im Haus zu beschreiben.

 

Rz. 169

Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Die Entscheidung wird mit Rechtskraft wirksam, § 209 Abs. 2 S. 1 FamFG, und gilt für die Dauer des Getrenntlebens. Sie wird unwirksam, wenn die Eheleute sich versöhnen oder aber die Ehe rechtskräftig geschieden ist.[185]

 

Rz. 170

 

Hinweis

Für ein Verfahren auf Überlassung von Haushaltsgegenständen ist das Familiengericht zuständig.
Es herrscht kein Anwaltszwang.
Das Gericht entscheidet durch Beschluss, der seine Wirksamkeit verliert, wenn sich die Ehegatten versöhnen oder die Ehe rechtskräftig geschieden ist.
[183] SBW/Weinreich, § 206 FamFG Rn 19.
[184] BGH FamRZ 1982, 1200.
[185] FAKomm-FamR/Weinreich, § 1361a BGB Rn 34.

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