Rz. 1

Für den Versorgungsausgleich ist es die entscheidende Frage, welche Anrechte in das Ausgleichssystem einbezogen werden. Angesichts des Verbots der Doppelverwertung, das v.a. in § 2 Abs. 4 VersAusglG zum Ausdruck kommt, hat das auch Bedeutung für andere Ausgleichssysteme, v.a. für den güterrechtlichen Ausgleich: Das, was als Versorgung im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden muss, kann in keinem anderen Versorgungssystem ausgeglichen werden. Selbst wenn im konkreten Fall gar kein Versorgungsausgleich stattfindet, muss deswegen ermittelt werden, welche Anrechte im Versorgungsausgleich auszugleichen gewesen wären; denn diese Anrechte sind auf jeden Fall aus dem güterrechtlichen Ausgleich ausgeschlossen (siehe oben § 3 Rdn 118 ff.).

 

Rz. 2

Die Grenzziehung zwischen güterrechtlichem und Versorgungsausgleich hat sich durch die Reform des Versorgungsausgleichs verschoben. Das betrifft v.a. betriebliche Versorgungen und private Anrechte, die Anrechte i.S.d. Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) sind: Während nach dem früheren Recht alle auf Einmalkapitalzahlungen gerichteten Anrechte aus dem Versorgungsausgleich ausgeschlossen waren (mit der Folge, dass sie güterrechtlich auszugleichen waren), sind diese Anrechte nun kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG) in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (zu Einzelheiten siehe unten Rdn 52 ff.).

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