Rz. 67

Die Ehezeit endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Entsprechendes gilt bei der Aufhebung der Ehe (§ 1318 BGB).[53] Zeiten des Getrenntlebens sind grds. irrelevant und zählen noch zur Ehezeit, soweit sie vor dem genannten Zeitpunkt liegen, sodass die in dieser Zeit erworbenen Anrechte noch auszugleichen sind. Nur bei besonders langen Trennungsphasen kann Härten mithilfe von § 27 VersAusglG begegnet werden.[54]

 

Rz. 68

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags, welcher das zur Scheidung führende Verfahren in Gang gesetzt hat.[55] Stellen die Eheleute wechselseitige Scheidungsanträge, kommt es auf die erste Zustellung an. Werden Anträge wieder zurückgenommen, verlieren sie grds. ihre Relevanz für das Scheidungsverfahren. Das kann (bei zunächst nur einem Scheidungsantrag) bedeuten, dass wegen veränderter Stichtage nun sämtliche Auskünfte noch einmal eingeholt werden müssen, wenn dann erneut von der Gegenseite die Scheidung beantragt wird. Bei wechselseitigen Anträgen gilt das aber nicht; in diesem Fall bleibt die auf den Ausgangstermin wirkende Rechtshängigkeitswirkung erhalten.[56]

 

Rz. 69

Dass der Scheidungsantrag vor Ablauf eines Trennungsjahres verfrüht gestellt wird, ist unschädlich.[57]

 

Rz. 70

Ausländische Scheidungsanträge reichen dann zur Markierung des Ehezeitendes aus, wenn die Scheidung in Deutschland anerkannt wird. Ihre Wirksamkeitsvoraussetzungen richten sich nach der lex fori.

 

Rz. 71

Die Zustellung des Scheidungsantrags muss wirksam sein. Unwirksame Zustellungen sind nicht geeignet, das Ehezeitende festzulegen. V.a. reichen ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195 ZPO) nicht, weil die Zustellung eines Scheidungsantrages von Amts wegen erfolgen muss (§ 166 ZPO). Zustellungsmängel sind nach § 114 FamFG, § 189 ZPO heilbar. In diesen Fällen treten die Wirkungen für den Versorgungsausgleich aber erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu einer Rückwirkung kommt es nicht.

 

Rz. 72

Der Stillstand des Verfahrens durch Verfahrensunterbrechung, Ruhen oder Aussetzung hat ebenso wie die Verfahrensdauer an sich keine Auswirkungen auf die Bestimmung des Ehezeitendes.[58] Bei sog. "vergessenen" Anträgen kommt aber eine Korrektur über § 242 BGB in Betracht, wenn die Eheleute sich wieder versöhnt und den noch schwebenden Scheidungsantrag schlicht vergessen hatten.

[53] BGH FamRZ 1989, 153.
[54] Ruland, Rn 171.
[55] MüKo-BGB/Dörr, § 3 VersAusglG Rn 8; BGH FamRZ 2006, 260 f.; BGH FamRZ 2004, 1364 ff.
[56] BGH EzFamR, § 1587 BGB Nr. 23.
[57] OLG Brandenburg FPR 2008, 462; NK-BGB/Götsche, § 3 VersAusglG Rn 16.

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