Rz. 15

Eine Versorgung wegen Alters liegt vor, wenn der Versorgungsträger eine Leistung zusagt, die ab einer bestimmten Altersgrenze erbracht werden soll und deren Ende erst mit dem Tod des Begünstigten eintritt.[9] Ob danach eine weitere Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist, ist irrelevant. Es kommt darauf an, ob der Versorgungsträger das Langlebigkeitsrisiko trägt.

 

Rz. 16

Welche Altersgrenze gilt, ist flexibel zu bestimmen. Es kommt nicht auf die allgemeine Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung an. Soweit vorgezogene Altersgrenzen bestehen (z.B. Düsenflugzeugspiloten in der Bundeswehr: 41 Jahre), ist die im Anschluss daran zugesagte Versorgung eine Altersversorgung i.S.d. Versorgungsausgleichsrechts. Es kommt allein darauf an, dass die Versorgung vorsieht, den Begünstigten im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens abzusichern. Keine Altersversorgung ist deswegen eine Rente, welche bereits ab dem 43. Lebensjahr gezahlt wird, ohne dass ein Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben besteht.[10]

 

Rz. 17

Altersversorgungen sind deswegen die Bezüge der entpflichteten Professoren (§ 76 Abs. 1 HRG).[11] Ob auch ein Ehrensold, der nach dem Ende einer Amtszeit gezahlt wird (wie etwa der Ehrensold des Bundespräsidenten), als Altersversorgung einzuordnen und damit im Versorgungsausgleich auszugleichen ist, ist Fallfrage. Er ist dann einzubeziehen, wenn er der Altersversorgung dient, nicht aber, wenn er – wie meistens – eine Anerkennung geleisteter Dienste darstellen soll.[12]

 

Rz. 18

Zusagen von Überbrückungsleistungen in Vereinbarungen über das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben sind dann Altersversorgungen, wenn sie Regelungen darüber enthalten, dass dem (älteren) Arbeitnehmer, der aus dem Erwerbsleben ausscheidet und seine vorgezogene Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt, die aus der Frühverrentung entstehenden finanziellen Nachteile ersetzt werden.[13] Das muss nach dem neuen Recht nicht mehr zwangsläufig als Ausgleichsrente erfolgen, weil bei betrieblichen Altersversorgungen nun auch alle auf Einmalzahlungen gerichteten Anrechte erfasst werden (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). Zu beachten ist aber, dass die Abrede vor dem Ehezeitende getroffen sein muss, weil nachehezeitliche Änderungen betrieblicher Anrechte heute immer irrelevant sind und auch mit Abänderungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. §§ 225 f. FamFG, § 32 VersAusglG, vgl. § 12 Rdn 10 ff.)

 

Rz. 19

Eine Versorgung wegen Alters können auch Lebensversicherungen darstellen. Insoweit ist aber genau zu prüfen, welchen Zweck die Versicherung tatsächlich hat: Eine Altersversorgung liegt nur dann vor, wenn die Lebensversicherung bezweckt, den Begünstigten in der Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Arbeitsleben abzusichern. Das wird man bei allen Lebensversicherungen annehmen können, deren Leistungsbeginn bzw. deren Auszahlung (zur Einbeziehung von Lebensversicherungen mit Einmalzahlungen siehe unten Rdn 48 ff.) bei auf Einmalkapitalzahlungen gerichteten Versorgungen nahe am zum Abschlussdatum prognostizierten Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsleben liegt. Insoweit wird man die 60-Jahresgrenze des AltzertG als Anhaltspunkt nehmen können (vgl. § 1 AltzertG).

 

Rz. 20

Hat der Leistungsbeginn dagegen keinerlei Bezug zu dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Arbeitsleben, kann angenommen werden, dass die Lebensversicherung anderen Zwecken dient (z.B. Vermögensbildung, Hausfinanzierung). Derartige Anrechte sind unabhängig von der Leistungsform nie in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Das entspricht dem früheren Recht.[14] Im Einzelnen können – v.a. bei nicht ausreichend dokumentierten Zwecken und bei Zweckänderungen während der Laufzeit – erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten auftreten.

[9] Ruland, Rn 148.
[10] BGH FamRZ 2007, 889; Krenzler/Borth/Norpoth, H Rn 23.
[11] BT-Drucks 16/10144, S. 81.
[12] BGH FamRZ 2011, 1287 für den Ehrensold rheinland-pfälzischer Bürgermeister; vgl. auch BSGE 50, 231, 234 f.; OVG Rheinland-Pfalz RiA 1999, 149, 150; VG München, Urt. v. 27.7.2004 – M 5 K 03.5309.
[13] OLG Köln FamRZ 2002, 1496 zum früheren Recht.
[14] Vgl. BGH FamRZ 2007, 889: Leistungsbeginn mit 43 Jahren; OLG Oldenburg FamRZ 2008, 2038: Leistungsbeginn mit 55 Jahren.

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