Leitsatz (amtlich)

Bei einer privaten Rentenversicherung eines Ehegatten als Versicherungsnehmer, die auf das Leben des anderen Ehegatten als versicherter Person abgeschlossen wurde, handelt es sich um ein auszugleichendes Anrecht des Versicherungsnehmers. Denn für die Zuordnung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag kommt es entscheidend auf das Bezugsrecht an. Dieses steht dem Versicherungsnehmer zu, solange das Bezugsrecht nicht einem Dritten unwiderruflich zugewiesen wurde (OLG Brandenburg FamRZ 205, 1798)

Der Zuordnung des Anrechts steht nicht entgegen, dass der Rentenbeginn für den Versicherungsnehmer nicht auf dessen Regelaltersgrenze, sondern einen späteren Termin (hier 8 Jahre danach) nach dem Renteneintritt der versicherten Peron bestimmt wurde.

 

Verfahrensgang

AG Buxtehude (Aktenzeichen 8 F 402/19)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der S. Lebensversicherung a.G. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Buxtehude vom 24. Juni 2021 (Az. 8 F 402/19 VA) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde hinsichtlich des vierten Absatz des Tenors geändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger S. Lebensversicherung a.G. (Versicherungsnummer ...) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6.964,63 Euro, bezogen auf den 31. Juli 2019, übertragen.

2. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Buxtehude vom 24. Juni 2021 (Az. 8 F 402/19 VA) wird wie folgt geändert:

...

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 1.446 Euro.

 

Gründe

I. Die am ... Juli 1973 geborene Antragstellerin und der am ... April 1962 geborene Antragsgegner schlossen am ... Juli 1996 miteinander die Ehe, die durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Buxtehude vom ... Mai 2020 rechtskräftig geschieden worden ist, nachdem der Scheidungsantrag der Antragstellerin dem Antragsgegner am ... August 2019 zugestellt worden war. Im Erörterungstermin am ... Mai 2020 hat das Amtsgericht mit Beschluss gemäß § 140 FamFG die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt.

Mit ihrem Fragebogen zum Versorgungsausgleich hat die Antragstellerin einen Versicherungsschein der I. Lebensversicherung aG ... zur Versicherungsnummer ... vom ... März 1997 zum Verfahren gereicht, der als Versicherungsnehmer den Antragsgegner und als Versicherte die Antragstellerin aufführt. Als Rentenbeginn wird der 1. März 2037 benannt. Unter "Versicherungsleistungen" wird beschrieben: "458,50 DM monatliche Rente ab Beginn der Rentenzahlung. Die versicherte Rente wird solange gezahlt, wie der Versicherte die monatlichen Fälligkeitstermine erlebt. Bei Tod des Versicherten vor Beginn der Rentenzahlung wird die Summe der eingezahlten Beiträge als Versicherungsleistung fällig. Bei Tod des Versicherten nach Beginn der Rentenzahlung während der Rentengarantiezeit wird die versicherte Rente bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit (1. März 2052) weitergezahlt. Auf Antrag wird anstelle der versicherten Rente zum vereinbarten Beginn der Rentenzahlung eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe von 96.996,74 DM geleistet. Die einmalige Kapitalzahlung kann frühestens nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsschluss beantragt werden."

Die S. Lebensversicherung a.G. hat mit Schriftsatz vom 25. September 2019 darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin nicht Versicherungsnehmerin der nunmehr unter der Versicherungsnummer ... geführten früheren Versicherung mit der Nummer ... sei, sondern lediglich mitversicherte Person. Mit Auskunft vom 22. November 2019 hat der Versorgungsträger erklärt, versicherte Person sei die Antragstellerin, es handele sich deshalb nicht um eine Altersversorgung für den Antragsgegner. Den Kapitalwert des Ehezeitanteils bezifferte der Versorgungsträger auf 14.179,25 Euro, den Ausgleichswert auf 6.964,63 Euro bei Teilungskosten von insgesamt 250 Euro.

Im angefochtenen Beschluss vom 24. Juni 2021 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Buxtehude den abgetrennten Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat das Amtsgericht neben dem Ausgleich weiterer Anrechte zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger S. Lebensversicherung a.G. (Versicherungsnummer ...) im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6.964,63 Euro, bezogen auf den 31. Juli 2019, übertragen.

Hiergegen wendet sich der Versorgungsträger S. Lebensversicherung a.G. mit seiner Beschwerde vom 14. Juli 2021 und führt an, es handele sich bei dem ausgeglichenen Anrecht um einen Lebensversicherungsvertrag des Antragsgegners, der auf das Leben der Antragstellerin abgeschlossen wurde. Nur der Antragsgegner sei Versicherungsnehmer und Vertragspartner. Die Antragstellerin habe keinerlei Rechte oder Ansprüche aus dem Vertrag. Da die Versicherung auf das Leben der Antragstellerin abgeschlossen und ihr...

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