Rz. 141

Für das zweitinstanzliche Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht bleibt es bei der Regelung der ZPO. Insbesondere ist § 97 ZPO zu beachten, wonach ein ohne Erfolg eingelegtes Rechtsmittel der Partei zur Last fällt, die es eingelegt hat. Wenn der Rechtsmittelführer aufgrund neuen Vorbringens obsiegt, können ihm dennoch gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt werden.

 

Rz. 142

Wenn eine Partei durch einen Rechtsanwalt und die andere Partei durch einen Verbandsvertreter vertreten wurde, so ist diese Partei bei der Kostenteilung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind (§ 12a Abs. 2 ArbGG).

 

Rz. 143

Ist der Verbandsvertreter Rechtsanwalt und tritt er in dieser Eigenschaft für das vertretene Verbandsmitglied auf, sind die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. Das gilt selbst dann, wenn der Verband im Unterliegensfall die Kosten des Rechtsanwalts tragen würde. Insoweit folgt die Rechtsschutzgewährung ähnlichen Grundsätzen, wie dies bei einer Rechtsschutzversicherung der Fall wäre. Etwas anderes gilt dann, wenn der Rechtsanwalt nicht in dieser Funktion, sondern lediglich als Verbandsvertreter vor Gericht auftritt. In diesem Falle kann er keine Gebühren liquidieren.[181] Eine Erstattung kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Partei die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Kosten tatsächlich erwachsen. Dies setzt voraus, dass die Partei, die sich durch einen Verband vertreten lässt, dem Verband nach dessen Satzung die Erstattung von Aufwendungen schuldet. Nicht zu den Vertretungskosten zählt der Beitrag, den das Mitglied eines Verbands nach der Verbandssatzung allein aufgrund seiner Mitgliedschaft zu entrichten hat. Denn der Mitgliedsbeitrag stellt kein Entgelt für die konkrete Tätigkeit des Verbandsvertreters in dem gerichtlichen Verfahren dar.[182]

 

Rz. 144

Wenn der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte aus dem Bezirk des erstinstanzlichen Gerichts stammt, aber zum zweitinstanzlichen Gericht reisen muss,[183] sollen diese Kosten uneingeschränkt erstattungsfähig sein.[184]

 

Rz. 145

Wird ein Rechtsmittel eingelegt und zunächst noch nicht begründet, so besteht keine Notwendigkeit für den Gegner, einen Sachantrag zu stellen. Wenn der Gegner gleichwohl einen Rechtsanwalt damit beauftragt, einen Zurückweisungsantrag zu stellen, entsteht mit der Antragstellung eine Verfahrensgebühr.[185] Nimmt der Berufungsführer das Rechtsmittel vor dessen Begründung zurück, hat er gemäß § 516 Abs. 3 ZPO die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Die erstattungsfähigen Kosten des Gegners beschränken sich – wenn kein Sachantrag gestellt worden ist – auf 1,1 Gebühren (Nr. 3201 VV).

 

Rz. 146

Auch für den Fall der fristwahrenden Berufungseinlegung hält das LAG Niedersachsen[186] mit der Begründung, dem Berufungsbeklagten müsse unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit ab Berufungseinlegung Gelegenheit für vorsorgliche Erwiderungsvorbereitungen mit anwaltlicher Hilfe gegeben werden, Kostenerstattungsansprüche für gegeben.[187]

[183] Zum Begriff der Geschäftsreise vgl. Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV.
[184] ArbG Hannover v. 12.4.1999 – 2 Ca 38/97 – u.H.a. GK-ArbGG/Wenzel, § 12a Anm. 66.
[185] In Berufungsverfahren vor dem LAG in Höhe von 1,6 Gebühren (Nr. 3200 VV).
[186] LAG Niedersachsen v. 22.1.1999 – 15 Ta 24/99.
[187] Nach der seinerzeit geltenden BRAGO in Höhe einer 13/10 Gebühr; a.A. LAG Sachsen-Anhalt v. 14.4.1998 – 2 (9) Ta 249/97, (halbe Prozessgebühr nach § 32 BRAGO); LAG Hamm v. 20.7.1998 – 4 Sa 428/98, NZA 1999, 335 f. m.w.N. (kein Rechtsschutzinteresse für Kostenentscheidung, allerdings war in diesem Fall der Antrag auf Zurückweisung der Berufung erst nach der Rücknahme der Berufung beim LAG eingegangen).

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