Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretung durch Arbeitgeberverband. Erstattungsfähigkeit der Kosten

 

Orientierungssatz

1. Unterliegt der Beschwerdeführer im Verfahren über die nachträgliche Zulassung der Revision, hat er nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO Kosten zu erstatten, die dem Gegner infolge der Beauftragung eines Arbeitgeberverbands entstanden sind (Rn. 8).

2. Eine Erstattung kommt allerdings nur in Betracht, wenn die geltend gemachten Kosten tatsächlich anfallen. Dies setzt voraus, dass die Partei, die sich durch einen Verband vertreten lässt, dem Verband nach dessen Satzung die Erstattung von Aufwendungen schuldet. Nicht zu den Vertretungskosten zählt der Beitrag, den das Mitglied eines Verbands nach der Verbandssatzung allein aufgrund seiner Mitgliedschaft zu entrichten hat (Rn. 11).

3. Die Kosten, die eine Partei für die Beauftragung eines Verbandsvertreters erstattet verlangt, dürfen nicht höher sein als diejenigen Kosten, die aufgrund der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden wären (Rn. 19).

4. Für die Erstattungspflicht ist es unerheblich, ob die obsiegende Partei dem Arbeitgeberverband die geltend gemachten Kosten tatsächlich bereits erstattet hat. Es genügt, dass der Kostengläubiger für die Kosten haftet und eine Rechtspflicht zur Zahlung besteht (Rn. 17).

 

Normenkette

ArbGG §§ 11, 12a; ZPO § 91

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Beschluss vom 08.04.2020; Aktenzeichen 13 Ta 457/18)

ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 07.09.2018; Aktenzeichen 6 Ca 4912/15)

 

Fundstellen

Haufe-Index 14188373

BB 2020, 2547

NJW 2020, 3612

NJW 2020, 9

NZA 2020, 1560

AP 2020

EzA-SD 2020, 15

LAGE 2021

ArbR 2020, 609

AP-Newsletter 2020, 262

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge