Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Beschluss vom 16.07.1997; Aktenzeichen 1 Ca 3914/96)

 

Tenor

Nach dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 3. März 1997 werden die von dem Kläger der Beklagten zu erstattenden Kosten auf

291,55 DM

nebst 4 % Zinsen seit dem 3. März 1997 festgesetzt.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/2.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird festgesetzt auf 543,10 DM.

 

Tatbestand

I. Der Kläger hat gegen das Urteil des Arbeitsgericht Magdeburg vom 22. Oktober 1996 am 5. Dezember 1996 Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 5. Dezember 1996 hat die Prozeßbevollmächtigte des Klägers den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten über die eingelegte Berufung unterrichtet und darauf hingewiesen, die Berufungsschrift sei zunächst zur Fristwahrung dem Landesarbeitsgericht übermittelt worden. Gleichzeitig hat sie darum gebeten, sich nach Zustellung der Berufungsschrift noch nicht zur Akte zu melden, da sie lediglich noch dabei sei, die Erfolgsaussichten der Berufung zu prüfen, diese gegebenenfalls nicht zu begründen und zurückzuziehen.

Nach der Zustellung der Berufungsschrift an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 18. Dezember 1996 hat sich dieser mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1996 zur Akte gemeldet und die Zurückweisung der Berufung beantragt.

Mit Schriftsatz vom 17. Januar 1997 hat der Kläger die Berufung zurückgenommen.

Auf Antrag der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluß von 3. März 1997 erkannt, daß der Klagen die Kosten des von ihm eingelegten Rechtsmittels zu tragen habe. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluß vom 16. Juli 1997 die von dem Kläger der Beklagten zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 543,10 DM festgesetzt. Dieser Beschluß ist dem Kläger am 23. Juli 1997 zugestellt worden. Dagegen richtet sich seine Erinnerung, die am 6. August 1997 beim Arbeitsgericht eingegangen ist.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Erinnerung des Klägers, die nach den §§ 11 Abs. 1 S. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO, 9 Abs. 3 S. 1, 46 Abs. 2 ArbGG statthaft ist, gilt gemäß § 11 Abs. 2 S. 5 RPflG als Beschwerde. Diese Beschwerde ist zulässig, da sie formgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist nach §§ 11 Abs. 1 S. 2 RPflG, 577 Abs. 2 ZPO, 78 Abs. 1 ArbGG beim Arbeitsgericht eingegangen ist.

Die Beschwerde ist teilweise begründet. Die vom Kläger der Beklagten zu erstattenden Kosten waren gemäß den §§ 104 Abs. 1, 515 Abs. 3, 91 ZPO zutreffend auf 291,55 DM festzusetzen. Denn der Erstattungsanspruch umfaßt neben der Pauschale gemäß § 26 BRAGO nur eine 13/20 Prozeßgebühr gemäß den §§ 11, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 BRAGO.

Die Prozeßgebühr des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten im Berufungsverfahren war entstanden, nachdem ihm die Berufungsschrift zugestellt worden war und er aus diesem Anlaß auftragsgemäß in der Rechtsmittelinstanz tätig geworden war.

Aufgrund der Rücknahme der Berufung durch den Kläger endete der Auftrag des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten allerdings vorzeitig, so daß er in Anlehnung an § 32 BRAGO nur die halbe Prozeßgebühr beanspruchen kann.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluß vom 22. September 1997 angenommen, daß die Erstattungsfähigkeit der Prozeßgebühr nicht aufgrund eines sogenannten Stillhalteabkommens der Parteien ausgeschlossen war. Zwar hat die Prozeßbevollmächtigte des Klägers in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 1996 den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gebeten, sich nach Zustellung der Berufungsschrift noch nicht zur Akte zu melden. Eine entsprechende Zusage hat dieser indessen nicht abgegeben.

Die Erstattungsfähigkeit der Prozeßgebühr ist auch nicht bereits aufgrund der einseitigen Erklärung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausgeschlossen, nach der die Berufung zunächst ausschließlich zur Fristwahrung eingelegt worden sei.

Zwar wird dazu die Auffassung vertreten, die anwaltliche Vertretung des Berufungsbeklagten in einem solchen Fall sei nur dazu angetan, dem Gegner Kosten zu verursachen. Vielmehr könne der Berufungsbeklagte abwarten, ob die Berufung tatsächlich durchgeführt werde.

Demgegenüber bejaht eine andere Meinung, der sich wohl auch das Arbeitsgericht angeschlossen hat, die Erstattungsfähigkeit einer vollen Prozeßgebühr nach § 31 BRAGO, da gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO Rechtsanwaltskosten in jeder Lage eines Rechtsstreits erstattungsfähig seien, sofern die Parteien nicht tatsächlich ein konkretes Stillhalteabkommen abgeschlossen hatten.

Nach einer vermittelnden Auffassung, der sich die erkennende Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (zuletzt Beschluß vom 21. Februar 1996 – 2 Ta 32/96 – = LAGE Nr. 27 zu § 91 ZPO), ist dem Berufungsbeklagten, der einen Anwalt mit seiner Vertretung im Berufungsverfahren beauftragt, im Fall der nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung allenfalls ein Erstattungsanspruch in Höhe von 13/20 einer Prozeßgebühr nach den §§ 11 Abs. 1, 32 BRAGO zuzugestehen. Denn der Berufungsbeklagte darf sich na...

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