Verfahrensgang

ArbG Halle (Saale) (Beschluss vom 11.09.1995; Aktenzeichen 6 Ca 424/92)

 

Tenor

wird die Beschwerde des Klägers vom 27. November 1995 gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Halle vom 11. September 1995 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird festgesetzt auf 390,59 DM.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 22. Dezember 1993 am 22. März 1994 Berufung eingelegt. Die vom damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers verfaßte Berufungsschrift enthielt u. a. den Hinweis auf die Absicht des Klägers, sich durch einen in Halle niedergelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, „so daß die Einlegung des Rechtsmittels zunächst ausschließlich zur Fristwahrung erfolgt”. Die Berufungsschrift wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 24. März 1994 zugestellt. Am 19. April 1994 wurde ihm der von dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers verfaßte Schriftsatz vom 15. April 1994 formlos übersandt, in dem dieser den Anwaltswechsel auf selten des Klägers angezeigt hatte. Mit Schriftsatz vom 18. April 1994 nahm der neue Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Berufung zurück. Dieser Schriftsatz ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 27. April 1994 zugestellt worden.

Auf Antrag des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluß vom 20. Mai 1994 erkannt, daß der Kläger die Kosten des von ihm eingelegten Rechtsmittels zu tragen habe.

Auf Antrag des Beklagten vom 21. Juni 1994 hat das Arbeitsgericht durch Beschluß vom 09. November 1995 die von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden

Kosten auf 390,59 DM festgesetzt. Dieser Beschluß ist dem Kläger am 17. November 1995 zugestellt worden. Dagegen wendet sich seine Erinnerung, die am 28. November 1995 beim Arbeitsgericht eingegangen ist.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Erinnerung des Klägers, die nach den §§ 11 Abs. 1 Satz 1 RpflG, 104 Abs. 3 ZPO, 9 Abs. 3 Satz 1, 46 Abs. 2 ArbGG statthaft ist, gilt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG als Beschwerde. Diese Beschwerde ist zulässig, da sie formgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist nach den §§ 11 Abs. 1 Satz 2 RpflG, 577 Abs. 2 ZPO, 78 Abs. 1 ArbGG beim Arbeitsgericht eingegangen ist.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat die vom Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten gemäß den §§ 104 Abs. 1, 515 Abs. 3, 91 ZPO zutreffend auf 390,59 DM festgesetzt. Insbesondere umfaßt der Erstattungsanspruch neben der Pauschale gemäß § 26 BRAGO sowie der Mehrwertsteuer eine 13/20 Prozeßgebühr gemäß den §§ 11, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 BRAGO.

Die Prozeßgebühr des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten im Berufungsverfahren war entstanden, nach dem ihm die Berufungsschrift zugestellt und der Schriftsatz vom 15. April 1994 übersandt worden war und er diese – nach seinen unwidersprochenen Darlegungen – zum Anlaß für Beratungen mit seiner Partei im Rahmen einer für alle Instanzen erteilten Vollmacht genommen hatte. Für die Entstehung einer Prozeßgebühr reicht es aus, daß der Prozeßbevollmächtigte irgendeine Tätigkeit zur Ausführung des Auftrages vorgenommen hat. Dabei kommt es weder auf den Umfang dieser Tätigkeit noch darauf an, ob diese Tätigkeit nach außen hin in Erscheinung getreten ist.

Aufgrund der Rücknahme der Berufung durch den Kläger endete der Auftrag des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten allerdings vorzeitig, so daß er gemäß § 32 Abs. 1 BRAGO nur die halbe Prozeßgebühr erhält.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluß vom 30. Januar 1996 angenommen, daß eine Ermäßigung der Rechtsanwaltsgebühren nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages nicht in Betracht kommt, da weder der Beklagte seinen Sitz oder seinen Wohnsitz noch sein Prozeßbevollmächtigter seine Kanzlei in den neuen Bundesländern hat.

Schließlich geht der Einwand des Klägers fehl, dem Kostenerstattungsanspruch des Beklagten stehe bereits grundsätzlich entgegen, daß die Berufung nach deren ausdrücklichem Wortlaut zunächst ausschließlich zur Fristwahrung eingelegt worden ist.

Zwar wird tatsächlich die Auffassung vertreten, bei einer lediglich zur Fristwahrung eingelegten Berufung scheide eine Erstattungsfähigkeit der Prozeßgebühr aus, da die anwaltliche Vertretung des Berufungsbeklagten nur dazu angetan sei, dem Prozeßgegner Kosten zu verursachen, und er daher abwarten könne, ob die Berufung wirklich durchgeführt werde. Dem gegenüber bejaht eine andere Meinung in Fällen dieser Art. sogar die Erstattungsfähigkeit einer vollen Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 BRAGO, sofern die Parteien nicht ein konkretes Stillhalteabkommen bis zur endgültigen Entscheidung über die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens abgeschlossen haben (vgl. zum Meinungsstand Göttlich/Mümmler, BRAGO, 18. Auflage, „Berufung” 1.33 m. w. N.; OLG Hamburg, Beschluß vom 28. Juni 1994 Az.: 8 W 136/94, Jur.Büro 1995, S. 90 m. Anm. Mümmler).

Die auch vom Kläger vertretene Auffassung berücksichtigt jedoch nicht in ausreichendem Maß, daß nach der Bestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO – die im Verfahre...

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