Rz. 40

Auch dem E-Mail-Account des Erblassers liegt ein Vertragsverhältnis mit dem Anbieter zugrunde. Da Rechtspositionen und nicht Gegenstände dem Erbgang unterliegen (vgl. Rdn 5), geht das Vertragsverhältnis auf die Erben über und nicht etwa der Account[65] oder einzelne E-Mails, und zwar unabhängig von ihrem Inhalt oder Vermögenswert (vgl. Rdn 8 ff.).[66] Aus dem nach § 1922 BGB übergegangenen Vertragsverhältnis heraus haben die Erben auch Anspruch darauf, dass die Hauptpflichten aus dem Vertrag so erfüllt werden, wie auch der Erblasser es hätte verlangen können.[67] Diese Hauptpflichten bestehen – unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Vertragstypus (wohl ein typengemischter Vertrag mit werk-, dienst- und mietvertraglichen Elementen)[68] – darin, einen E-Mail-Account für den Nutzer zu führen,[69] auf den dieser Zugriff hat und über den er E-Mails empfangen und versenden kann.[70] Dies können nach dem Tod des Nutzers dessen Erben verlangen.[71] Sie haben mithin Zugriff auf sämtliche Inhalte des Accounts. Die Erben können als in den Vertrag mit dem Erblasser eingetretene Vertragspartner der Anbieter vorhandene Zugangsdaten nutzen bzw. neue anfordern.[72] Sie können den Account im Rahmen der Nachlassabwicklung nutzen. Führt ein Erbe den Account als eigenen weiter, so entsteht ein eigenes Vertragsverhältnis mit dem Anbieter (siehe Rdn 36).

[65] Schon deshalb wurde am Anfang der Diskussion mit der Frage, ob der E-Mail-Account vererbt wird (siehe zu dieser Diskussion Bräutigam, in: DAV-Stellungnahme Nr. 34/2013, S. 17 f.), die falsche Frage gestellt.
[66] Deshalb kommt es auch nicht auf die Frage an, ob der E-Mail-Account einen Vermögenswert hat oder nicht (siehe zu dieser Diskussion Bräutigam, in: DAV-Stellungnahme Nr. 34/2013, S. 18 f.).
[67] So für die erbrechtliche Betrachtung zustimmend auch Martini, JZ 2012, 1143, 1147. Dem folgt grds. auch noch KG, Urt. v. 31.5.2017 – 21 U 9/16, ZErb 2017, 225 = ErbR 2017, 496 = ZEV 2017, 386.
[68] Redeker, IT-Recht, 5. Auflage 2012, Rn 1089 ff.
[69] Palandt/Weidlich, § 1922 Rn 30.
[70] So plastisch Pruns, NWB 2014, 2175 unter B. II. 1.
[71] Hoeren, NJW 2005, 2113, 2114; so jetzt auch das LG Berlin, Urt. v. 17.12.2015 – 20 O 172/15, ZErb 2016, 109 = ErbR 2016, 223 = ZEV 2016, 189.
[72] Herzog, NJW 2013, 3745, 3750.

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