Rz. 40
Auch dem E-Mail-Account des Erblassers liegt ein Vertragsverhältnis mit dem Anbieter zugrunde. Da Rechtspositionen und nicht Gegenstände dem Erbgang unterliegen (vgl. Rdn 5), geht das Vertragsverhältnis auf die Erben über und nicht etwa der Account[65] oder einzelne E-Mails, und zwar unabhängig von ihrem Inhalt oder Vermögenswert (vgl. Rdn 8 ff.).[66] Aus dem nach § 1922 BGB übergegangenen Vertragsverhältnis heraus haben die Erben auch Anspruch darauf, dass die Hauptpflichten aus dem Vertrag so erfüllt werden, wie auch der Erblasser es hätte verlangen können.[67] Diese Hauptpflichten bestehen – unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Vertragstypus (wohl ein typengemischter Vertrag mit werk-, dienst- und mietvertraglichen Elementen)[68] – darin, einen E-Mail-Account für den Nutzer zu führen,[69] auf den dieser Zugriff hat und über den er E-Mails empfangen und versenden kann.[70] Dies können nach dem Tod des Nutzers dessen Erben verlangen.[71] Sie haben mithin Zugriff auf sämtliche Inhalte des Accounts. Die Erben können als in den Vertrag mit dem Erblasser eingetretene Vertragspartner der Anbieter vorhandene Zugangsdaten nutzen bzw. neue anfordern.[72] Sie können den Account im Rahmen der Nachlassabwicklung nutzen. Führt ein Erbe den Account als eigenen weiter, so entsteht ein eigenes Vertragsverhältnis mit dem Anbieter (siehe Rdn 36).
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