Rz. 35
Wie alle Nebenrechte geht auch das Recht zur Kündigung – wie bei Bankverhältnissen[58] – mit dem Vertrag mit dem Anbieter über. Der Erbe kann folglich die übergegangenen Verträge kündigen.[59]
Rz. 36
Folge ist – wie stets – das Entstehen eines Rückgewährschuldverhältnisses, im Rahmen dessen die Anbieter bisher verwahrte Daten herauszugeben haben, d.h. sie müssen dem Nutzer und nach seinem Tod seinen Erben infolge der Kündigung die Daten zur eigenen Speicherung zur Verfügung stellen und bei sich löschen.[60] Keinesfalls dürfen die Anbieter die Daten eigenmächtig löschen oder gar behalten und für eigene Zwecke nutzen.[61]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen