Rz. 8

Wenn § 1922 BGB davon spricht, dass das "Vermögen" auf die Erben übergeht, so heißt dies nach dem weiten Vermögensbegriff (hierzu schon § 2 Rdn 32 ff.), dass die rechtliche Stellung des Erblassers als Vertragspartner des Anbieters übergeht, und zwar unabhängig davon, ob die von ihm gespeicherten Inhalte einen wirtschaftlichen Vermögenswert haben oder ob sie die persönlichen Verhältnisse des Erblassers betreffen. Auf die Erben (und nicht etwa auf die nächsten Angehörigen, vgl. § 2 Rdn 49 ff.) gehen damit im Wege der Universalsukzession auch Vertragsverhältnisse und Ansprüche auf Dateien mit höchstpersönlichem Inhalt über. Das entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der in den §§ 2047 Abs. 2, 2373 S. 2 BGB zum Ausdruck gekommen ist (eingehend siehe § 2 Rdn 43 ff.).[16]

[16] Biermann, ZErb 2017, 210, 213.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge