Rz. 43

Ein weiterer Blick in die Gesetzgebungsmaterialien zu den §§ 2047 Abs. 2, 2373 S. 2 BGB zeigt, dass es gerade dem gesetzgeberischen Konzept und Willen entsprach, auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichem Inhalt über § 1922 BGB auf die Erben übergehen zu lassen. Der Gesetzgeber hat sich seinerzeit ausführlich Gedanken über den ideellen und etwaigen wirtschaftlichen Wert persönlicher Aufzeichnungen des Erblassers gemacht.

So heißt es bei Mugdan[57] zu § 2047 Abs. 2 BGB (Hervorhebungen in den Zitaten jeweils von uns):

Zitat

"An Schriftstücken, welche auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers oder auf dessen Familie oder auf die ganze Erbschaft sich beziehen, haben die Miterben nur wegen der auf denselben befindlichen Schrift ein Interesse. Daher erscheint es gerechtfertigt, die Ausschließung dieser Schriftstücke von der Aufhebung der Gemeinschaft zu bestimmen und deren rechtliches Schicksal nicht nach ihrer Eigenschaft als Sache oder Stoff, sondern nach dem Interesse der Miterben zu regeln […]. Dieses Interesse, welches idealer Natur ist und sich allenfalls auf den Beweis von Rechten bezieht, erfordert nicht eine besondere Art der Vertheilung, wie sie von mehreren geltenden Rechten bestimmt wird […]. Jede Veränderung im bestehenden dinglichen Rechtsverhältnisse verletzt dieses Interesse, welches durch den Fortbestand der Gemeinschaft am besten gewahrt wird."

Weiter heißt es bei Mugdan[58] zu § 2047 Abs. 2 BGB:

Zitat

"Im Absatz 2 wird die Frage nach der Behandlung von Schriftstücken, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, in Übereinstimmung mit dem Entwurf […] dahin entschieden, daß solche Schriftstücke gemeinschaftlich bleiben sollen. Event. werden spezielle Vorschriften in Vorschlag gebracht, die zwischen den verschiedenen Schriftstücken ihrem Inhalt nach unterscheiden. Diesen Vorschlägen steht der § h des allgemeinen Antrags Nr. 2 nahe, welcher alle im Nachlass befindlichen Schriftstücke und sonstigen Gegenstände der bezeichneten Art unter der Voraussetzung, dass sie keinen Vermögenswerth haben, dem Erben des größten Erbtheiles überweisen und bei Gleichheit der Erbtheile das Los entscheiden lassen will. […] geltend gemacht, daß es wenig angemessen erscheine, über den Verbleib etwa geschichtlich wichtiger Familienpapiere den zufälligen Umstand entscheiden zu lassen, welcher Erbe den größten Erbtheil erhalte."

 

Rz. 44

Der Gesetzgeber ist, wie die obigen Zitate zeigen, von der Zugehörigkeit (höchst-)persönlicher Aufzeichnungen zum Nachlass gerade auch dann ausgegangen, wenn diese keinen Vermögenswert haben. Ausdrücklich hat er sich gegen eine Differenzierung zwischen solchen Aufzeichnungen mit einem Vermögenswert und solchen ohne einen Vermögenswert entschieden. Zudem hat der Gesetzgeber betont, dass die Erben an den Schriftstücken, gerade "wegen der auf denselben befindlichen Schrift ein Interesse" haben, ein "Interesse, welches idealer Natur ist".

Anders formuliert: Gegenstand des Erbgangs sind diese Aufzeichnung gerade auch wegen der in den Schriftstücken verkörperten Inhalte und nicht, wie das KG[59] meint, nur aufgrund der Anknüpfung an "der dinglichen Verkörperung der höchstpersönlichen Inhalte". Im Übrigen hat der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die privaten Aufzeichnungen des Erblassers auch zum Nachweis von Rechten dienen können ("… auf den Beweis von Rechten bezieht").

 

Rz. 45

Zu § 2373 BGB findet man bei Mugdan[60] folgende Ausführungen:

Zitat

"Den Gegenstand des Erbschaftskaufs bildet nicht das Erbrecht, sondern der Inbegriff der zur Erbschaft gehörenden Vermögensstücke."

Sinn ist folglich die Abgrenzung des Erbrechts als Recht zur Teilnahme an der Universalsukzession von der Übertragung der einzelnen Vermögensrechte an den Käufer.[61]

Weiter heißt es:[62]

Zitat

"Darüber, ob Familienschriften oder Familienbilder als mitverkauft anzusehen seien, enthält sich der Entwurf einer Bestimmung. Dieselben können unter Umständen einen hohen Vermögenswerth haben; sie unbeschränkt dem Verkäufer vorzubehalten, erscheint bedenklich. Mit der Beschränkung eines solchen Vorbehaltes auf Familienschriften oder Bilder, welchen ein Vermögenswerth fehlt, wäre wenig erreicht, da meist irgend ein Vermögenswerth sich nachweisen lassen wird. Es können auch noch andere Gegenstände im Nachlasse sich finden, welche aus ähnlichen Gründen als von dem Kaufe ausgeschlossen zu erklären wären und bezüglich welcher durch den Ausschluss der Familienschriften usw. ein missliches arg. e. contrario geschaffen würde. Die Entscheidung kann der richterlichen Prüfung im Einzelfall überlassen bleiben."

 

Rz. 46

In der Gesamtschau ergibt sich daraus der folgende Befund:

Beide Normen behandeln Nachlassgegenstände. Beide Normen gehen denknotwendigerweise davon aus, dass die in ihnen genannten Gegenstände dem Erbgang unterliegen – ausgenommen sind sie allein von der Auseinandersetzung und (im Zweifel) vom Verkauf der Erbschaft an Dritte.
Die Erben erhalte...

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