Rz. 5

Bereits in § 2 wurde dargestellt und in Erinnerung gerufen, dass nicht einzelne Gegenstände vererbt werden, sondern rechtliche Positionen (siehe § 2 Rdn 27 ff.).[6] Dabei ist es unerheblich, ob es um eine dingliche oder eine schuldrechtliche Position geht.[7] Wie das Eigentum,[8] so gehen auch sonstige Rechte, schuldrechtliche Positionen[9] und ganze Vertragsverhältnisse nach § 1922 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über.

 

Rz. 6

Auch Dauerschuldverhältnisse[10] gehen über, und zwar nicht nur die Haupt-, sondern auch sämtliche Neben- und Hilfsansprüche,[11] bspw. Gestaltungsrechte (z.B. Kündigung)[12] und Auskunftsansprüche.[13]

 

Rz. 7

Bei aller Diskussion um die Frage, als was für ein Vertragstyp die einzelnen Verträge, die wir oben angesprochen haben (siehe Rdn 1), einzuordnen sind,[14] dürfte doch Einigkeit darüber bestehen, dass es sich – bspw. bei der "Anmietung" eines Cloud-Speichers oder (E-Mail-)Accounts – um ein Vertragsverhältnis handelt, aus dem schuldrechtliche Ansprüche des Nutzers gegen den Anbieter resultieren. Selbst wenn der Nutzer keine Geldleistung als Gegenleistung für den zur Verfügung gestellten Speicherplatz schuldet, steht das der schuldrechtlichen Natur und damit der Vererblichkeit nicht entgegen.[15]

[6] Staudinger/Marotzke, § 1922 BGB Rn 236.
[7] Vgl. BeckOK/Müller-Christmann, Edition 23, § 1922 BGB Rn 24 ff.
[8] NK-BGB/Kroiß, § 1922 BGB Rn 8.
[9] NK-BGB/Kroiß, § 1922 BGB Rn 9; MüKo-BGB/Leipold, § 1922 BGB Rn 20; auch Hoeren, NJW 2005, 2113, 2116.
[10] Frieser/Scholz/Löhnig, FAKomm-ErbR, § 1922 BGB Rn 8.
[12] NK-BGB/Kroiß, § 1922 BGB Rn 10, 13.
[14] Hierzu Redeker, IT-Recht Rn 1089 ff.
[15] Vgl. nur KG, Urt. v. 31.5.2017 – 21 U 9/16, ZErb 2017, 225 = ErbR 2017, 496 = ZEV 2017, 386; LG Berlin, Urt. v. 17.12.2015 – 20 O 172/15, ZErb 2016, 109 = ErbR 2016, 223 = ZEV 2016, 189.

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