Rz. 5
Bereits in § 2 wurde dargestellt und in Erinnerung gerufen, dass nicht einzelne Gegenstände vererbt werden, sondern rechtliche Positionen (siehe § 2 Rdn 27 ff.).[6] Dabei ist es unerheblich, ob es um eine dingliche oder eine schuldrechtliche Position geht.[7] Wie das Eigentum,[8] so gehen auch sonstige Rechte, schuldrechtliche Positionen[9] und ganze Vertragsverhältnisse nach § 1922 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über.
Rz. 6
Auch Dauerschuldverhältnisse[10] gehen über, und zwar nicht nur die Haupt-, sondern auch sämtliche Neben- und Hilfsansprüche,[11] bspw. Gestaltungsrechte (z.B. Kündigung)[12] und Auskunftsansprüche.[13]
Rz. 7
Bei aller Diskussion um die Frage, als was für ein Vertragstyp die einzelnen Verträge, die wir oben angesprochen haben (siehe Rdn 1), einzuordnen sind,[14] dürfte doch Einigkeit darüber bestehen, dass es sich – bspw. bei der "Anmietung" eines Cloud-Speichers oder (E-Mail-)Accounts – um ein Vertragsverhältnis handelt, aus dem schuldrechtliche Ansprüche des Nutzers gegen den Anbieter resultieren. Selbst wenn der Nutzer keine Geldleistung als Gegenleistung für den zur Verfügung gestellten Speicherplatz schuldet, steht das der schuldrechtlichen Natur und damit der Vererblichkeit nicht entgegen.[15]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen