Rz. 187

Für Arbeitgeber ist die Herbeiführung einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl, insbesondere bei Umstrukturierungen, eine besondere Herausforderung.

Entsprechend interessiert ist der Arbeitgeber regelmäßig die Sozialauswahl anhand eines Punkteschemas vorzunehmen, das für ihn die Möglichkeit bietet, die Sozialauswahl rechtssicherer zu gestalten.

 

Rz. 188

Die Erstellung dieses Punkteschema als Auswahlrichtlinie i.S.v. § 95 BetrVG unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats, auch wenn das Punkteschema nur einmal anlässlich der Kündigungsmaßnahme zur Anwendung kommen soll.[337] Ein unter Verstoß gegen § 95 BetrVG aufgestelltes Punkteschema führt allein nicht zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung, da wie unter Rdn 185 erläutert, die Dominotheorie insoweit nicht mehr zur Anwendung kommt.

 

Rz. 189

Beachtet der Arbeitgeber die vier Auswahlgesichtspunkte, braucht er keine weiteren Auswahlkriterien zu berücksichtigen.[338] Ein Punktesystem muss deshalb auch keine individuelle Abschlussprüfung mehr vorsehen.[339]

 

Rz. 190

 

Hinweis

Um als Arbeitnehmervertreter abschätzen zu können, welche Gewichtung seitens der Rechtsprechung gebilligt wurde, werden im Folgenden einige Punkteschemata, bei denen die Rechtsprechung eine ausgewogene Gewichtung der Kriterien anhand des Einzelfalls angenommen hat, wiedergegeben.

Angriffspunkte aus Arbeitnehmerperspektive können dann aus der jeweiligen betrieblichen Situation des eigenen Mandats entwickelt werden, bei der beispielsweise das Altersgefüge ein anderes als in dem entschiedenen Fall sein kann. Es sollte auch darauf geachtet werden, ob die Vergleichsgruppen erst kürzlich und möglicherweise willkürlich gebildet wurden und wie sich das auf die dann betroffenen Arbeitnehmer ausgewirkt hat.

 

Rz. 191

Als ausgewogen gilt nach dem BAG das folgende Punkteschema:[340]

 
Betriebszugehörigkeit Je vollendetes Beschäftigungsjahr 1,5 Punkte
Lebensalter Je vollendetes LJ nach dem 18. LJ 1,0 Punkte
Unterhaltspflichten Ehepartner 5,0 Punkte
Kind 7,0 Punkte
Schwerbehinderung   11,0 Punkte
Gleichstellung   9,0 Punkte

Ebenfalls gebilligt wurde die folgende Gewichtung:[341]

 
Lebensalter 1 Punkt pro vollendetem Lebensjahr bis max. zum vollendeten 55. Lebensjahr max. 55 Punkte
Dienstjahre 1 Punkt pro vollendetem Beschäftigungsjahr bis 10 Dienstjahre bis max. zum vollendeten 55. Lebensjahr  
  vom 11. Dienstjahr an 2 Punkte pro vollendetem Beschäftigungsjahr bis max. zum vollen­deten 55. Lebensjahr max. 70 Punkte
Unterhaltspflichten 4 Punkte je unterhaltsberechtigtem Kind  
  8 Punkte für unterhaltsberechtigten Ehegatten  
Schwerbehinderung 5 Punkte bis 50 % Erwerbs­minderung
  sowie 1 Punkt für je 10 % Erwerbsminderung über 50 % Erwerbsminderung  

Zur Sozialauswahl bei Altersgruppenbildung vgl. unter Rdn 205 ff.

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