Rz. 177

Keinem der obigen vier sozialen Auswahlgesichtspunkte wird ein genereller oder absoluter Vorrang eingeräumt.[316] Vielmehr sind stets die individuellen Unterschiede zwischen den vergleichbaren Arbeitnehmern mit Blick auf die sog. Grunddaten zu berücksichtigen und abzuwägen. Bei der Gewichtung kommt dem Arbeitgeber ein Wertungsspielraum zu.[317]

Die Kriterien können je nach Branche, Arbeitsmarktlage und Persönlichkeit des Arbeitnehmers unterschiedliche Bedeutung haben. Aus diesem Grund ist eine objektive Gewichtung dieser Kriterien unmöglich und dem Arbeitgeber können insofern keine Vorgaben gemacht werden.[318]

 

Rz. 178

Der Arbeitgeber kann die Sozialauswahl auch anhand eines Punkteschemas vornehmen, nach dem den obigen vier Kriterien Punkte zugeteilt werden, die dann auch zu einer Gewichtung der Kriterien führen, anhand derer dann die Schutzbedürftigkeit der einzelnen betroffenen Arbeitnehmer sichtbar wird (vgl. im Einzelnen zur Sozialauswahl nach Punkteschema unter Rdn 187 ff.).

[318] KR/Griebeling/Rachor, § 1 Rn 748 m.w.N.; HWK/Quecke, § 1 KSchG Rn 385.

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