Rz. 221
Zur Feststellung, ob die Kündigung des Arbeitnehmers, die auf einem Interessenausgleich mit Namensliste beruht, wirksam ist, sind alle Voraussetzungen kollektiver- und individualrechtlicher Art zu überprüfen. Auf die Darlegungs- und Beweislast, die sich im Vergleich zu Kündigungen, die ohne Namensliste ergehen, ändert, wird dabei eingegangen. Zur Darlegungs- und Beweislast siehe zusammenfassend auch unter Rdn 221.
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