Rz. 221

Zur Feststellung, ob die Kündigung des Arbeitnehmers, die auf einem Interessenausgleich mit Namensliste beruht, wirksam ist, sind alle Voraussetzungen kollektiver- und individualrechtlicher Art zu überprüfen. Auf die Darlegungs- und Beweislast, die sich im Vergleich zu Kündigungen, die ohne Namensliste ergehen, ändert, wird dabei eingegangen. Zur Darlegungs- und Beweislast siehe zusammenfassend auch unter Rdn 221.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge