Rz. 25

Die getroffene unternehmerische Entscheidung darf nicht offensichtlich unsachlich, unvernünftig und willkürlich sein. Eine willkürliche oder rechtsmissbräuchliche Unternehmerentscheidung liegt vor, wenn sie gegen gesetzliche oder tarifliche Normen, eine Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung verstößt.[27] Auch soll Diskriminierung und die Umgehung des Kündigungsschutzes verhindert werden.

Die Einzelfälle, in denen das BAG bislang von einem Rechtsmissbrauch ausging, sind die folgenden:

Gründung einer finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Arbeitgebers eingegliederten Organgesellschaft und die Übertragung der Arbeiten einzelner Abteilungen auf diese Gesellschaft ist rechtsmissbräuchlich, "wenn die Wahl dieser Organisationsform in erster Linie dem Zweck, dient, den Arbeitnehmern der betroffenen Bereiche ihren Kündigungsschutz zu nehmen und sich von ihnen "frei" zu trennen, damit die Arbeit in Zukunft von schlechter bezahlten Arbeitnehmern verrichtet wird."[28]

Es ist missbräuchlich, einen Arbeitnehmer durch die Bildung separater betrieblicher Organisationsstrukturen bei unverändertem Beschäftigungsbedarf aus dem Betrieb zu drängen, in dem die tatsächlichen Arbeitsabläufe und die hierarchischen Weisungswege als solche unangetastet gelassen und nur, gewissermaßen pro forma, in allein zu diesem Zweck erdachte rechtliche Gefüge eingepasst werden.[29]

Hat ein Betrieb seit Jahren kontinuierlich herausragende Gewinnsteigerungen zu verzeichnen, wird jedoch 50 % des ursprünglich vorhanden gewesenen Personalstands abgebaut, so widerspricht dies dem Sozialstaatsgebot des Art. 20, 28 GG und der in § 2 SGB II normierten Verantwortung des Arbeitgebers. Entsprechende unternehmerische Maßnahmen sind als willkürlich anzunehmen, weshalb damit zusammenhängende betriebsbedingte Kündigungen sozialwidrig sein können.[30]

Zur Darlegungs- und Beweislast der Tatsachen zur unternehmerischen Entscheidung, die offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist, hat das BAG bestimmt, dass der Arbeitnehmer, der sich darauf beruft, die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände trägt, aus denen sich die Unsachlichkeit und Willkür ergeben soll.[31]

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