Rz. 10

Muster 4.5: Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB, vormals § 648a BGB)

 

Muster 4.5: Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB, vormals § 648a BGB)

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

der Unternehmer kann vom Besteller jederzeit Stellung einer Sicherheit für seinen vertraglichen Vergütungsanspruch fordern. Er kann die Forderung unmittelbar nach Abschluss des Vertrages, aber auch während der Ausführung und selbst nach Fertigstellung und Abnahme verlangen, dann natürlich jeweils beschränkt auf die noch nicht bezahlte Vergütung. Auf Verlangen ist die Sicherheit pauschal um 10 % höher als die voraussichtlich noch ausstehende Vergütung zu gewähren; damit sollen mögliche Zinsforderungen und Rechtsverfolgungskosten abgedeckt werden. Üblicherweise wird die Sicherheit in Form einer Bank- oder Versicherungsbürgschaft erbracht. Von einem Besteller, der Verbraucher ist, kann die Sicherheit nicht gefordert werden.

Erhält der Besteller die Anforderung einer Sicherheit vom Unternehmer, muss er unverzüglich aktiv werden, da andernfalls erhebliche Konsequenzen drohen. So kann der Unternehmer nach Ablauf einer von ihm gesetzten, angemessenen Frist

die Leistung bis zur Stellung der Sicherheit verweigern oder
den Vertrag kündigen und eine Kündigungsentschädigung verlangen.

Diese Möglichkeiten stehen dem Unternehmer auch dann zur Verfügung, wenn er in seiner Anforderung, die übrigens keiner bestimmten Form bedarf, diese Konsequenzen nicht angekündigt hat, da sie sich aus dem Gesetz ergeben. Eine zu kurze Fristsetzung führt nicht zur Unwirksamkeit des Verlangens, sondern zur angemessenen Verlängerung der Frist. Gelingt es dem Besteller innerhalb der gesetzten Frist nicht, die Sicherheit zu beschaffen, sollte er sich mit entsprechender Begründung rechtzeitig vor Fristablauf an den Unternehmer wenden und um eine konkrete Fristverlängerung bitten. Fristen von 7 bis 10 Tagen sind in der Regel angemessen.

Unabhängig davon kann der Unternehmer auch Klage auf Stellung der Sicherheit erheben. Die Besonderheit liegt darin, dass etwaige Mängel, die der Besteller ggf. festgestellt hat, dem Anspruch nicht entgegenstehen, solange der Unternehmer noch das Recht hat, diese zu beseitigen, sodass oft ein schnelles Urteil zu erwirken ist.

Die Kosten der Sicherheit hat der Unternehmer dem Besteller bis zur Höhe von 2 % im Jahr zu ersetzen. Das gilt nicht, soweit die Sicherheit wegen unbegründeter Einwände des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch aufrechterhalten bleibt.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

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