Rz. 1

Für die außergerichtliche Vertretung erhält der Anwalt in Familiensachen die Vergütung nach Teil 2 VV, also eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV in Höhe von 0,5 bis 2,5.

 

Rz. 2

Hinzukommen kann eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV. Ebenso ist eine 1,5-Aussöhnungsgebühr (Nr. 1001 VV) möglich.

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