Rz. 71

Allseits bekannt ist, dass z. B. das illegale Herunterladen von Musik oder Filmen im Internet eine Abmahnung durch einen RA nach sich ziehen kann. Gebührenpflichtige Abmahnschreiben eines RA sind ein im Urheber- und Wettbewerbsrecht übliches und auch legitimes Mittel zur Bekämpfung von Rechtsverletzungen. Durch eine Abmahnung können meistens kostspielige Prozesse vermieden werden.

Andererseits ist dem Gesetzgeber aufgefallen, dass von bestimmten RAen zur Gewinnoptimierung massenhaft Abmahnungen von Internetnutzern wegen Urheberrechtsverletzungen betrieben werden, die nur den Zweck haben, möglichst hohe Anwaltsgebühren entstehen zu lassen, die von dem Rechtsverletzer verlangt werden.

 

Rz. 72

Gegen den Missbrauch von Abmahnungen im Urheberrecht wurden daher folgende gesetzliche Regelungen erlassen:

In § 97a Abs. 1 und 2 Urheberrechtsgesetz wird dem RA der Inhalt eines Abmahnschreibens genau vorgeschrieben; bei Nichteinhaltung ist die Abmahnung unwirksam.
In § 97a Abs. 3 Urheberrechtsgesetz wird für eine erste Abmahnung ein Gegenstandswert von 1.000 Euro vorgeschrieben, was die Gebühren in der Höhe begrenzt. Vereinfacht gesagt, gilt dies nur gegenüber Privatpersonen.
Durch § 97a Abs. 4 Urheberrechtsgesetz erhält der Abgemahnte einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, wenn er z. B. für seine Rechtsverteidigung die Dienste eines RA in Anspruch genommen hat und wenn die Abmahnung unberechtigt ist.
Nach § 104a Urheberrechtsgesetz ist für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen Privatpersonen ausschließlich das Gericht an seinem Wohnort zuständig.
Der RA, der Inkassodienstleistungen erbringt, muss gegenüber Privatpersonen bestimmte Informationen nach § 43d BRAO klar und verständlich übermitteln. Siehe hierzu auch § 5 Rdn 2.
 

Beispiel:

Lena Laumann hat aus dem Internet einen Kinofilm vor dem eigentlichen Start in den Kinos illegal heruntergeladen. Der Rechteinhaber an diesem Film hat durch RA Oldkötter ihre Anschrift ermitteln lassen und ihn mit der rechtlichen Prüfung sowie mit einer Abmahnung beauftragt. Der RA berechnet für die Abmahnung folgende Vergütung:

Gegenstandswert: 1.000,00 EUR (gem. § 97a Abs. 3 Urheberrechtsgesetz)

 
1,3

Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13, 14 RVG,

Nr. 2300 Anm. Abs. 1 VV RVG*
104,00 EUR
20 %

Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte

gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG
20,00 EUR
    124,00 EUR
19 % USt. gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7008 VV RVG 23,56 EUR
    147,56 EUR
* Bei Anlieferung aller notwendigen Daten durch den Auftraggeber und bei Verwendung von vorgefertigten Textbausteinen sollte auch eine 0,8 Geschäftsgebühr angemessen sein.
 

Hinweis:

Der vorgenannte Gegenstandswert nach § 97a Abs. 3 Urheberrechtsgesetz von 1.000 Euro gilt nur für eine erste Abmahnung. Später wird es teurer: Vor Gericht wurden deutlich höhere Werte festgesetzt, z. B. pro Musiktitel 10.000 Euro, für 10 Musiktitel 15.000 Euro, für 60 Musiktitel 250.000 Euro und für 430 Titel 400.000 Euro (NJW 2017, 779).

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