Rz. 1

→ Dazu Aufgaben Gruppe 2

Die Anwaltstätigkeiten, die in diesem Kapitel betrachtet werden sollen, sind insbesondere solche, mit denen ein RA beauftragt wird, um Geldforderungen gegenüber einem Schuldner anzumahnen. Diese Tätigkeit wird entweder auftragsgemäß

unabhängig von einem gerichtlichen Verfahren nur außergerichtlich vorgenommen oder aber
einem schon in Auftrag gegebenen gerichtlichen Verfahren vorgeschaltet.

Im Allgemeinen geht der Auftrag des Gläubigers dahin, den Schuldner schriftlich zur Zahlung aufzufordern durch ein so genanntes anwaltliches Aufforderungsschreiben.

Was die Gebühren für andere Anwaltstätigkeiten in außergerichtlichen Angelegenheiten betrifft, so wurden diese bereits in § 4 dargestellt. Gegenstand des vorliegenden Kapitels ist im Wesentlichen nur das Aufforderungsschreiben. Außerdem sollen hier die verschiedenen auf außer- und vorgerichtliche Besorgungen anwendbaren Gebührenvorschriften gegeneinander abgegrenzt werden.

 

Rz. 2

Der zwingende Inhalt eines Aufforderungsschreibens bei Inkassodienstleistungen, wenn Forderungen gegenüber Privatpersonen geltend gemacht werden, wird dem RA durch § 43d Abs. 1 BRAO vorgeschrieben. Zudem muss das Aufforderungsschreiben für die Privatperson klar und verständlich sein.

 

Merke:

Das Aufforderungsschreiben muss nach § 43d Abs. 1 BRAO u. a. enthalten:

1. den Namen oder die Firma und Anschrift des Auftraggebers,
2. den Forderungsgrund mit genauer Bezeichnung,
3. eine genaue Aufstellung der Zinsberechnung,
4. eine Begründung, wenn ein höherer als der gesetzliche Zinssatz geltend gemacht wird,
5. eine ordnungsgemäße Berechnung der Anwaltsvergütung,
6. eine Erklärung, dass der Auftraggeber nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, wenn Umsatzsteuer geltend gemacht wird,
7. einen Hinweis darauf, falls bei einer Privatperson deren Anschrift nicht vom Gläubiger mitgeteilt wurde, sondern anderweitig ermittelt wurde – und wie eventuell aufgetretene Fehler geltend gemacht werden können,
8. Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der für den RA zuständigen Rechtsanwaltskammer.
 

Hinweis:

Bei Inkassoaufträgen sollten Sie § 43d BRAO vollständig zur Kenntnis nehmen – die Absätze 2 bis 5 sind ebenfalls wichtig:

Absatz 2 verlangt, dass auf Anfrage ergänzende Informationen erteilt werden.
Absatz 3 verlangt, dass der RA vor Abschluss einer Zahlungsvereinbarung einen Hinweis auf die entstehenden Kosten gibt.
Absatz 4 verlangt einen Hinweis auf die Folgen, wenn der Schuldner ein Schuldanerkenntnis abgeben soll.

Punkt 7 in Absatz 1 soll übrigens bei den im Internet häufiger vorkommenden Identitätsdiebstählen die Probleme für das Opfer abmildern.

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