Rz. 256

Nach § 1 Abs. 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld grds. jede Person für nach dem 1.1.2007 geborene Kinder, die

mit dem Kind, für das ihr die Personensorge zusteht, in einem Haushalt in der BRD wohnt oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,
das Kind selbst erzieht oder betreut und
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
 

Rz. 257

Die Höhe des Elterngelds richtet sich nach § 2 BEEG und beträgt 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit (max. 1.800,00 EUR und mindestens 300,00 EUR). Eine Erwerbstätigkeit neben dem Elterngeldbezug ist gestattet, sofern diese 30 Wochenstunden nicht übersteigt. Das erzielte Einkommen wird auf das Elterngeld angerechnet. Elterngeld kann insgesamt max. bis zum 14. Lebensmonat des Kindes in Anspruch genommen werden, sofern der jeweils andere Partner auch zwei Monate anspruchsberechtigt ist, bzw. die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 3, 4 BEEG vorliegen.

Das Elterngeld ist eine Familienleistung i.S.d. EU-VO Nr. 1408/71. Dadurch haben auch Grenzgänger, die in Deutschland erwerbstätig sind aber in einem anderen Staat der EU ihren Wohnsitz haben, einen Anspruch auf das deutsche Elterngeld. Deutsche, die in einem Staat der EU arbeiten, aber bspw. als Grenzgänger in Deutschland wohnen, haben im Gegenzug einen Anspruch auf die dortigen Sozialleistungen.

 

Rz. 258

Das BEEG gewährt auch nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern einen Anspruch auf das Elterngeld. Angeknüpft wird dabei an den bestehenden Aufenthaltstitel des Antragstellers. So haben alle Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen, einen Anspruch auf das Elterngeld (§ 1 Abs. 7 Nr. 1 BEEG).

Ausländer, die keine Niederlassungserlaubnis besitzen, können trotzdem einen Anspruch auf das Elterngeld haben, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besitzen (§ 1 Abs. 7 Nr. 2 BEEG). In diesem Fall wird das Elterngeld aber nur dann gewährt, wenn die Erlaubnis nicht nach den §§ 16, 17 AufenthG erteilt wurde. Auch eine Erlaubnis nach § 18 Abs. 2 AufenthG reicht nicht aus, wenn die BfA nur für einen bestimmten Höchstzeitraum zugestimmt hat.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass auch Ausländer, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG nicht erfüllen, nach Abs. 2 dennoch einen Anspruch auf Elterngeld haben können.

 

Rz. 259

Der Anspruch auf Elternzeit (§ 15 BEEG) steht auch einem Arbeitnehmer zu, dessen Arbeitsverhältnis ausländischem Arbeitsvertragsstatut unterfällt. Der in § 18 BEEG angeordnete Sonderkündigungsschutz verfolgt auch sozialpolitische Zwecke. Der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer soll sich in erster Linie der Erziehung und Betreuung seines Kindes widmen. Dies wird ihm durch den besonderen Kündigungsschutz ermöglicht, da es dem Arbeitgeber nun nicht mehr möglich ist, sich von dem Arbeitnehmer durch eine ansonsten berechtigte Kündigung zu trennen. Soll dennoch eine Kündigung erfolgen, sind auch im Fall der Elternzeit staatliche Stellen einzuschalten. Dass mit dieser Norm auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers geschützt wird, ändert an dieser Beurteilung nichts.[18]

[18] LAG Frankfurt am Main, NZA-RR 2000, 401.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge