Rz. 33

Die vorstehende Regelung ist eine Spielart der sog. "Arbeit auf Abruf". Während die typische Arbeit auf Abruf, die sog. KAPOVAZ-Abrede,[49] die Lage der Arbeitszeit innerhalb eines festen Bezugszeitraums flexibilisiert, ermöglicht die vorstehende Musterklausel eine Erhöhung/Verringerung der Dauer der Arbeitszeit. Solche sog. Bandbreitenregelungen gehen auf die bereits zitierte Entscheidung des BAG vom 7.12.2005 zurück. Bandbreitenregelungen sind von Überstunden zu unterscheiden. Während Überstunden wegen bestimmter besonderer Umstände vorübergehend zusätzlich geleistet werden, begründen Bandbreitenregelungen eine selbstständige, nicht auf Unregelmäßigkeit oder Dringlichkeit beschränkte Verpflichtung, auf Anforderung des Arbeitgebers zusätzlich zu arbeiten.[50] In der Praxis fällt die Unterscheidung zwischen Arbeit auf Abruf und Überstunden nicht immer leicht. Im Ergebnis tendiert die Praxis dahin, Schwankungen im Arbeitsbedarf generell und mitunter über Gebühr durch Überstunden aufzufangen.

 

Rz. 34

Bandbreitenregelungen müssen jedenfalls bei Teilzeitarbeitsverhältnissen[51] den Anforderungen des § 12 TzBfG und der §§ 305 ff. BGB entsprechen. Mit Blick auf die Angemessenheitskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB hat das BAG mit Entscheidung vom 7.12.2005 einen klaren und für die Vertragspraxis handhabbaren Rahmen vorgegeben, innerhalb dem Bandbreitenregelungen zeitlich gestaltet werden können. Demnach darf die Arbeitszeit bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf einseitig vom Arbeitgeber um nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit erhöht bzw. um nicht mehr als 20 % reduziert werden. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber nunmehr mit dem am 1.1.2019 in Kraft getreten § 12 Abs. 2 TzBfG kodifiziert. Damit dürfte sich jedenfalls für Teilzeitarbeitsverhältnisse die Diskussion, inwieweit die Rechtsprechung die mit Entscheidung vom 7.12.2005 entwickelten Zeitkontingente nach wie vor für maßgeblich erachtet,[52] erübrigen.

§ 12 Abs. 2 TzBfG ist nicht tarifdispositiv, wie sich im Umkehrschluss aus § 12 Abs. 6 TzBfG ergibt.[53]

Im Rahmen der Niederschrift der Vertragsbedingungen ist nunmehr auch § 2 Abs. 1 Nr. 9 NachwG Rechnung zu tragen.

[49] Moll/Lüders, Teil O § 72 Rn 71.
[51] Zur Frage der Anwendbarkeit von § 12 TzBfG auf Vollzeitarbeitsverhältnisse siehe ErfK/Preis, § 12 TzBfG Rn 4.
[52] Däubler/Deinert/Walser/Bonin/Walser, § 307 BGB Rn 180 f.
[53] ErfK/Preis, § 12 TzBfG Rn 37a.

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