Rz. 136
Befristungen in Kleinbetrieben und in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung bedürfen eines sachlichen Grundes, wenn nicht eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2, Abs. 2a oder Abs. 3 TzBfG greift.[257] Das TzBfG nimmt weder Kleinbetriebe noch private Haushalte von seinem Anwendungsbereich aus.[258] § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG findet auch auf die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einer beabsichtigten Dauer von bis zu sechs Monaten Anwendung.[259] Die Parteien eines freien – auch eines arbeitnehmerähnlichen – Dienstverhältnisses können das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf die sich aus § 14 TzBfG ergebenden Beschränkungen befristen.[260]
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