Rz. 16

Nach § 94 BetrVG bedürfen Einstellungsfragebögen der Zustimmung des Betriebsrats. Fragerechtsbeschränkungen ergeben sich aus dem Persönlichkeitsrecht. Es dürfen nur solche Fragen gestellt werden, die mit dem Arbeitsplatz oder der zu leistenden Arbeit zusammenhängen. Zwischen dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers und dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ist abzuwägen.[35] Die Vorschriften des BDSG und der DSGVO sind zu beachten. Auch der Einstellungsfragebogen muss in Bezug auf die Diskriminierungsmerkmale des § 1 AGG neutral formuliert werden. Nicht jede wahrheitswidrige oder unvollständige Antwort berechtigt den Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrages nach §§ 119, 123 BGB.[36] Ein Anfechtungsrecht besteht nur dann, wenn die Frage zulässig war, der Arbeitnehmer die Frage bewusst falsch beantwortet hat, der Arbeitnehmer wissen oder erkennen musste, dass die von ihm verschwiegene Tatsache für die Entscheidung des Arbeitgebers, ihn einzustellen, von ausschlaggebender Bedeutung sein konnte und die verschwiegene Tatsache für die Einstellung des Arbeitnehmers ursächlich war.[37] Das BAG sieht in Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit dem EuGH in der Frage nach der Schwangerschaft auch dann eine unzulässige Diskriminierung, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst nicht ausüben kann.[38]

[36] BAG AP Nr. 2 zu § 123 BGB; vgl. zu den Auskunftspflichten der Arbeitnehmer im Einstellungsgespräch Küttner-Kreitner, Personalbuch 2020, Auskunftspflichten Arbeitnehmer Rn 2 ff., 29.
[37] Zur Zulässigkeit einzelner Fragen vgl. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 26 Rn 16 ff.; Fitting, § 94 BetrVG Rn 16 ff.

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