Rz. 5

Dienstanweisung Verkehrsüberwachung mit Geschwindigkeits-, Abstands- und Rotlichtmessverfahren

Stand vom: Version V2/18.1.2021

 
1. Allgemeines
1.1 Ziele der Geschwindigkeits-, Abstands- und Rotlichtüberwachung
110 Die Polizei Bremen ergreift mit den ihr zur Verfügung stehenden personellen und materiellen Ressourcen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit in der Stadtgemeinde Bremen.
111 Diese Aufgabe umfasst unter anderem die Überwachung des Straßenverkehrs im Hinblick auf die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die Einhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstandes sowie die Befolgung von Lichtzeichen an Kreuzungen, Einmündungen und sonstigen Querungen. Insbesondere an Stellen im öffentlichen Verkehrsraum, an denen sich entsprechende Fehlverhalten als besonders gefährlich erweisen oder wo üblicherweise schutzbedürftige Personen im Sinne des § 3 Abs. 2a StVO verkehren (z.B. an Schulen, Kindergärten, Einrichtungen für Senioren), ist die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen angezeigt. Darüber hinaus sollten die Ergebnisse der örtlichen Unfalluntersuchung sowohl bei der Auswahl der Messorte als auch bei der Planung von Messzeiten berücksichtigt werden.
112 Für den Bereich der Geschwindigkeitsmessungen können, neben den bereits genannten Kriterien, Anforderungen des Lärmschutzes, die Verbesserung der Lebensqualität in den Wohnquartieren und nicht zuletzt auch in die Steigerung gesetzeskonformen Verhaltens als Grundlage herangezogen werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
120 Die Verkehrsüberwachung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei Bremen erfolgt auf der Grundlage folgender Rechtsnormen:
121

§ 53 Absatz 1 Satz 1 OWiG (Aufgaben der Polizei)

"Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. [...]";_
122

§ 163 Absatz 1 Satz 1 StPO (Polizei als Ermittlungsbehörde)

"Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten."

[…]“;
123

§ 100h StPO (Einsatz technischer Mittel)

"(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen dürfen außerhalb von Wohnungen Bildaufnahmen hergestellt werden,"

[...], wenn die Erforschung des Sachverhalts [...] auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. [...]

Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind

Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts [...] auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre,

[...].

Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen werden.“
124 Hinweis: Für die Anwendung dieser Vorschrift bedarf es mindestens eines begründeten Anfangsverdachts, dass eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangen wurde. Verdachtsunabhängige Foto- oder Videoaufnahmen zum Zwecke der repressiven Verkehrsüberwachung sind unzulässig.
125

§ 36 Absatz 5 Satz 1 StVO (Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten)

"Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. [...]"
126

§ 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten)

In Verbindung mit der übertretenen Einzelnorm der StVO, dem § 24 des StVG, der Bußgeldkatalogverordnung und dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog:

Sollte im Rahmen der Überwachungstätigkeit eine Handlung dokumentiert werden, die den Tatbestand einer strafrechtlichen Norm verwirklicht (z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Urkundenfälschung, Kennzeichenmissbrauch usw.), so ist eine entsprechende Strafanzeige zu fertigen. Sie ist dem Verkehrskommissariat E32 mit den dazugehörigen Beweismitteln zuzuleiten.

Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach dem Bremischen Polizeigesetz oder nach dem § 44 Absatz 2 StVO bleiben von oben genannten Vorschriften unberührt.
1.3 Auswahl von Messplätzen, Messstrecken und Anhalteplätzen
130 Messstrecken, Mess- und Anhalteplätze sind unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs auszuwählen. Geschwindigkeitsmessgeräte sollten nicht unmittelbar nach Beginn bzw. vor Ende eines geschwindigkeitsbeschränkten Straßenabschnitts eingesetzt werden.
131

Der Abstand zwischen dem geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen und dem Ort, an dem sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Messung befindet, sollte grundsätzlich mindestens 150 Meter betragen. Abweichungen hiervon sind insbesondere dann zulässig, wenn

das letzte oder das folgende geschwindigkeitsregelnde Verkehrszeichen vor der Messstelle lediglich die Wiederholung einer vorherigen Beschränkung mit der gleichen angeordneten Geschwindigk...

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