1. Materielles Recht

 

Rz. 82

Gehört ein Wald, ein Bergwerk oder eine vergleichbare Anlage zur Erbschaft, kann der Vorerbe von dem Nacherben zur Vermeidung von Streitigkeiten darüber, ob der Vorerbe die Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft einhält, nach § 2123 BGB die Zustimmung zu einem bestimmten Wirtschaftsplan verlangen.

Eine Verpflichtung des Vorerben zur Aufstellung eines Wirtschaftsplanes besteht nur dann, wenn der Erblasser ihn hiervon nicht befreit hat, vgl. § 2136 BGB. Gleichwohl hat auch der befreite Vorerbe das Recht, einen Wirtschaftsplan aufzustellen und hierfür die Zustimmung des Nacherben einzufordern.[102] Ein entsprechendes Vorgehen ist aus Sicht des Vorerben insbesondere dann sinnvoll, wenn während der Dauer der Vorerbschaft Streit mit dem Nacherben über die Ordnungsmäßigkeit der Bewirtschaftung entsteht. Die frühzeitige Feststellung eines Wirtschaftsplanes entzieht insbesondere Schadenersatzforderungen des Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalls die Grundlage.

 

Rz. 83

Der Wirtschaftsplan ist für beide Parteien bindend. Die Einhaltung des Planes kann im Klagewege erzwungen werden, bei schuldhaften Verstößen ist der Vorerbe zum Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet.[103] Nur bei erheblichen Veränderungen kann jede Seite die Änderung des Planes verlangen (§ 2123 Abs. 1 S. 2 BGB, Störung der Geschäftsgrundlage).

Die Kosten für die Aufstellung des Wirtschaftsplans sind Nachlassverbindlichkeit, § 2123 Abs. 1 S. 3 BGB.

[102] Staudinger/Avenarius, § 2123 Rn 2.
[103] Zu der dem § 2123 BGB entsprechenden Regelung in § 1038 BGB: Müko/Pohlmann, § 1038 Rn 6.

2. Prozessrecht

a) Zuständigkeit

 

Rz. 84

Der Anspruch auf Erstellung eines Wirtschaftsplans ist im Klagewege vor dem Prozessgericht durchsetzen.

b) Antragsformulierung

 

Rz. 85

Der Klageantrag ist auf Zustimmung zu einem bestimmten Plan zu richten.[104]

 

Rz. 86

 

Hinweis

Die Aufstellung eines genehmigungsfähigen Wirtschaftsplanes, der im Prozess gegebenenfalls der Überprüfung durch einen Sachverständigen standhalten muss, setzt hinreichende Fachkenntnisse voraus. Soweit diese bei dem Vorerben nicht vorhanden sind, sollte die Unterstützung des zuständigen staatlichen Forstamtes in Anspruch genommen werden.

 

Rz. 87

Der Antrag für die Klage des Vorerben gegen den Nacherben auf Zustimmung zu einem konkreten Wirtschaftsplan für einen Wald kann folgendermaßen gefasst werden:

Muster 4.8: Klageantrag auf Zustimmung zu einem Wirtschaftsplan

 

Muster 4.8: Klageantrag auf Zustimmung zu einem Wirtschaftsplan

Der Beklagte (hier: Nacherbe) wird verurteilt, dem von dem Forstamt _________________________ am _________________________, Aktenzeichen _________________________, erstellten Wirtschaftsplan für den auf der Markung _________________________ gelegenen Wald _________________________ (genaue Beschreibung) zuzustimmen.

[104] Zu der dem § 2123 BGB entsprechenden Regelung in § 1038 BGB: MüKo/Pohlmann, § 1038 Rn 4; Palandt/Bassenge, § 1038 Rn 1.

c) Vollstreckung

 

Rz. 88

Die Vollstreckung aus einem obsiegenden Urteil erfolgt nach § 894 ZPO (Fiktion der Zustimmung mit Eintritt der Rechtskraft).

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