Rz. 30

Mehrfachparker kommen in verschiedenen Varianten vor. Entweder handelt es sich um Doppelgaragen mit oberem oder unterem Stellplatz. Teilweise finden sich verschiebbare Paletten. Bei abgeschlossenen Parkhäusern ist auch ein rotierendes System technisch verbreitet. An solchen einzelnen Stellplätzen konnte bisher nach h.M. mangels Abgeschlossenheit kein eigenständiges Teileigentum begründet werden.[23] Sie bildeten vielmehr ­gemeinsam einen Raum, der als Ganzes im Teileigentum einer Person oder mehrerer Personen in Bruchteilsgemeinschaft stehen konnte.[24] Möglich waren zunächst die Gestaltungen wie oben ausgeführt (vgl. Rdn 26 f.). Ferner war es verbreitete Praxis, den Befugten jeweils nur einen Bruchteil an der insgesamt in sich verselbstständigten Teileigentumseinheit einzuräumen und eine Miteigentümervereinbarung nach § 1010 BGB zur Grundbucheintragung zu bringen.

 

Rz. 31

 

WEG-Reform

Bei Mehrfachparkern gelten nun jeweils auch die Einzelstellplätze als ein Raum. Es kann daher an jedem Einzelstellplatz Sondereigentum begründet werden (vgl. auch § 1 Rdn 26 ff.). Dies löst jedoch nicht alle Probleme: Bei den technischen Anlagen der Mehrfachparker (z.B. der Hebeanlage für mehrere Stellplätze) handelt es sich nach wie vor zwingend um Gemeinschaftseigentum. Reparaturen dieser technischen Anlagen können kostspielig sein; daher sollten Sonderregelungen für Kostentragung und Instandhaltung vorgesehen werden. Da der Regelungsbedarf dadurch nicht geringer wird, wird die Praxis in vielen Fällen voraussichtlich zunächst bewährte Regelungen beibehalten und z.B. Teileigentum am gesamten Mehrfachparker begründen, flankiert durch eine § 1010 BGB-Regelung zu Nutzung und Kosten.

 

Praxistipp

Wird Sondereigentum an den Einzelstellplätzen der Mehrfachparker begründet, sollten in den Aufteilungsplänen alle Parkebenen möglichst wie ein eigenes Stockwerk dargestellt und sollte in den Schnitten die Hebeanlage angezeigt werden. In der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA) heißt es in § 7 Abs. 2[25] "In der Bauzeichnung muss jeder Stellplatz in einer Mehrfachparkanlage, an dem Sondereigentum begründet werden soll, eindeutig bezeichnet werden (zum Beispiel "Nr. 5 (oben)", "Nr. 6 (unten)"). Zulässig ist es auch, jede Ebene einer Mehrfachparkanlage wie ein eigenständiges Stockwerk darzustellen (zum Beispiel "obere Stellplätze in den Mehrfachparkanlagen", "untere Stellplätze in den Mehrfachparkanlagen")".

 

Rz. 32

Das Muster sieht dies als zusätzliche Option vor. Nach h.M. war es auch zulässig, unter Verzicht auf die Eintragung einer gesonderten Miteigentümervereinbarung gem. § 1010 BGB eine interne Benutzungsregelung zu treffen.[26] Dem hatte sich auch der BGH angeschlossen.[27] Dies vermeidet die Schwächen einer Miteigentümervereinbarung, welche sich insbesondere aus § 751 S. 2 BGB ergeben. Es kann empfehlenswert sein, diesen Weg zu gehen und lediglich hilfsweise[28] eine Verpflichtung zur Eintragung einer Benutzungsregelung gem. § 1010 BGB zu vereinbaren. Technische Einrichtungen für Mehrfachparker stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum, sofern sie mehreren Einheiten dienen (siehe Rdn 31),[29] sonst im Sondereigentum, sofern nichts Abweichendes geregelt wird (§ 5 Abs. 3 WEG). Mit dem Bruchteil an dem Duplex-Parker kann das Sondernutzungsrecht an anderen Flächen des Gemeinschaftseigentums (z.B. einem weiteren Stellplatz) verbunden werden.[30]

[24] BGH V ZR 75/11 – juris.
[25] BR-Drucks 312/21, sowie § 16 Rdn 1.
[26] Beck'sches Formularbuch/Schneider, WEG, S. 442 f. m.w.N.; Langhein, notar 2012, 127.
[27] BGH V ZB 116/13 – juris; s. dazu Hügel/Elzer, DNotZ 2014, 403.
[28] Das ist nach BGH V ZB 116/13 – juris jedenfalls auch zulässig.
[29] BGH V ZR 75/11 – juris.
[30] BGH MittBayNot 2012, 42 mit zust. Anm. Kühnlein; vgl. ferner Langhein, notar 2013, 129; 2012, 130 m.w.N.

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