Rz. 27

Auch auf Arbeitgeberseite stellt sich die Frage, ob die Teilnahme des Arbeitgebers bzw. des Geschäftsführers oder eines sonstigen Mitarbeiters der Arbeitgeberin an der Güteverhandlung sinnvoll ist. Auch hier wird der Anwalt Überlegungen dazu anstellen, ob das Auftreten des betreffenden Mandanten bzw. arbeitgeberseitigen Vertreters einer günstigen vergleichsweisen Regelung dienlich ist (vgl. § 38 Rdn 69 ff.). Arbeitgeber, deren Auftreten wenig Seriosität vermittelt oder die unbeherrscht sind und schnell unsachlich werden, wird er nach Möglichkeit nicht zum Termin mitbringen. Auch hier ist – ganz ähnlich wie bei der Frage nach einem neuen Arbeitsplatz beim Arbeitnehmer – zu bedenken, dass der Arbeitgeber bzw. einer seiner Mitarbeiter auf Fragen des Gerichts oder des Klägervertreters regelmäßig dort Auskunft wird geben müssen, wo der Beklagtenvertreter allein nicht hinreichend informiert ist. Gerade im Fall von Kündigungen, deren Unwirksamkeit leicht durch einige gezielte Fragen festgestellt werden kann, ist damit die Teilnahme des Arbeitgebers an der Güteverhandlung regelmäßig kontraproduktiv. Zu den Fällen einer gerichtlicherseits angeordneten Teilnahme des Arbeitgebers bzw. des gesetzlichen Vertreters des Arbeitgebers an der Güteverhandlung und den Möglichkeiten des anwaltlichen Umgangs hiermit kann auf das bereits Gesagte (vgl. § 38 Rdn 77 f.) entsprechend verwiesen werden.

 

Rz. 28

Eine Teilnahme des Arbeitgebers bzw. eines Mitarbeiters ist demgegenüber durchaus sinnvoll, wenn dieser die Gründe der Kündigung überzeugend mündlich darstellen kann. Auch ist – ähnlich wie dies bereits beim Arbeitnehmer dargestellt wurde – zu bedenken, dass mancher Arbeitgeber den Eindruck der Güteverhandlung unmittelbar in sich aufgenommen haben muss, um die Notwendigkeit eines Vergleiches zu bestimmten Konditionen einsehen zu können. Gerade bei einem in dieser Hinsicht schwierigen Mandanten sollte folglich der Arbeitgebervertreter zu seinem eigenen Wohl dessen persönliche Teilnahme an der Verhandlung anregen.

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