Rz. 3

Eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist i.d.R. nach § 44 FGO erst zulässig, nachdem das Einspruchsverfahren erfolglos abgeschlossen wurde. Ausnahmsweise ist bei Zustimmung der Finanzbehörde eine Sprungklage ohne Vorverfahren zulässig, § 45 FGO. Wegen der Eilbedürftigkeit ist eine Klage stets ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird, § 45 Abs. 4 FGO. Außerdem ist eine Klage nach § 46 FGO als Untätigkeitsklage ohne Abschluss eines Vorverfahrens zulässig, wenn das Finanzamt über den Einspruch ohne Mitteilung eines Grundes in angemessener Frist nicht entschieden hat.

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