Rz. 53

Zur Rechtsbehelfsfrist: Gem. § 122 AO gilt ein Bescheid, der durch die Post übermittelt wird, am 3. Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dabei ist zu beachten, dass sich die Dreitagesfrist zwischen Aufgabe eines Verwaltungsaktes zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) bis zum nächstfolgenden Werktag verlängert, wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt (108 Abs. 3 AO), AEAO zu § 108 Tz. 2. Die Rechtsbehelfsfrist beträgt einen Monat, § 355 AO. Für die Berechnung der Frist gelten im Übrigen die §§ 187193 BGB, § 108 Abs. 1 AO.
Zu besonderen Vorkehrungen im Hinblick auf den Zugang von Schriftstücken bei urlaubsbedingter Abwesenheit vgl. Tipke/Kruse, § 110 AO Rn 22 ff.
Zur anliegenden Steuererklärung: Im Hinblick auf die Präklusionsvorschrift des § 364b AO und den Umstand, dass das Finanzamt ohne Einreichung der Steuererklärung keine Aussetzung der Vollziehung gewähren wird, muss man die Steuererklärung nach einem Schätzungsbescheid so bald wie möglich abgeben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge