Rz. 10

Formelle Rechtmäßigkeit

Zuständigkeit (sachlich: § 16 AO, Gesetz über die Finanzverwaltung; örtlich: §§ 17 ff. AO).
Verfahren: Anhörung (§ 91 AO) und Form (§ 157 AO).[33]
Bekanntgabe (§ 122 AO)[34] und Begründung (§§ 121, 157 AO).
Im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit sind die Vorschriften über die Heilung formeller Fehler und über die Unbeachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern bei gebundenen Verwaltungsakten, d.h. insbesondere bei Steuerbescheiden, zu beachten, §§ 126, 127 AO.[35]

Materielle Rechtmäßigkeit

Möglichkeit der Verböserung nach Hinweis, § 367 Abs. 2 S. 2 AO.

Zweckmäßigkeit

Bei Ermessensverwaltungsakten ist neben der Rechtsverletzung auch die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu prüfen.

[33] Beachte die Neuerung zum 1.1.2017, dass die Finanzbehörden Steuerbescheide jetzt auch in elektronischer Form erteilen dürfen, vgl. § 157 Abs. 1 S. 1 AO.
[34] Zu den Einzelheiten der Bekanntgabe: AEAO zu § 122 AO, BMF v. 31.1.2014, BStBl I 2014, 290. Siehe zur Adressierung eines Steuerbescheides an Eheleute auch BFH v. 7.9.1995, NJW 1997, 151.
[35] Formmängel i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 5 AO können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden, § 126 Abs. 2 AO.

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